Artikel 15 VO (EU) 2021/523

Auswahl anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe

(1) Die Kommission wählt im Einklang mit Artikel 154 der Haushaltsordnung andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe aus.

Die Durchführungspartner können eine Gruppe bilden. Ein Durchführungspartner kann einer oder mehreren Gruppen angehören.

Für eine Förderung aus der EU-Komponente müssen die förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse am Anteil der EU-Garantie gemäß Artikel 13 Absatz 5 bekundet haben.

Für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-Komponente kann der jeweilige Mitgliedstaat aus dem Kreis der Gegenparteien, die ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere Gegenparteien als Durchführungspartner vorschlagen. Der jeweilige Mitgliedstaat kann außerdem die EIB-Gruppe als Durchführungspartner vorschlagen und die EIB-Gruppe auf eigene Kosten mit der Erbringung der in Artikel 11 aufgeführten Dienste beauftragen.

Schlägt der jeweilige Mitgliedstaat keinen Durchführungspartner vor, so wählt die Kommission gemäß Unterabsatz 3 förderfähige Gegenparteien, die die Finanzierungen und Investitionen in den jeweiligen geografischen Gebieten abdecken können, als Durchführungspartner aus.

(2) Bei der Auswahl der Durchführungspartner stellt die Kommission sicher, dass das Finanzproduktportfolio des Fonds „InvestEU” folgende Ziele erfüllt:

a)
die optimale Ausrichtung auf die in Artikel 3 genannten Ziele,
b)
die Optimierung der Wirkung der EU-Garantie durch die vom Durchführungspartner gebundenen Eigenmittel,
c)
die Maximierung etwaiger Privatinvestitionen,
d)
die Förderung innovativer Finanzierungslösungen und Risikoansätze, um Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen entgegenzuwirken,
e)
die geografische Diversifizierung durch die Zuweisung der EU-Garantie in mehreren Schritten und die Ermöglichung der Finanzierung kleinerer Projekte,
f)
eine ausreichende Risikostreuung.

(3) Bei der Auswahl der Durchführungspartner berücksichtigt die Kommission ferner

a)
etwaige Aufwendungen und Erträge für den Haushalt der Union,
b)
die Fähigkeit des Durchführungspartners, die Anforderungen des Artikels 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung in Bezug auf Steuervermeidung, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und nicht kooperative Länder und Gebiete konsequent umzusetzen.

(4) Nationale Förderbanken und -institute können als Durchführungspartner gewählt werden, sofern sie die im vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen.

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