Artikel 17 VO (EU) 2021/523

Garantievereinbarungen

(1) Die Kommission schließt mit jedem Durchführungspartner eine Garantievereinbarung über die Gewährung der EU-Garantie und legt darin deren Höchstbetrag fest.

Falls die Durchführungspartner eine Gruppe bilden, wird die Garantievereinbarung entweder zwischen der Kommission und jedem einzelnen Durchführungspartner der Gruppe oder zwischen der Kommission und einem Durchführungspartner, der die gesamte Gruppe vertritt, geschlossen.

(2) Die Garantievereinbarung enthält Bestimmungen über

a)
die Höhe und die Bedingungen des vom Durchführungspartner zu leistenden finanziellen Beitrags;
b)
die Bedingungen der Finanzierung oder der Garantien, die der Durchführungspartner für einen anderen an der Durchführung beteiligten Rechtsträger zu leisten hat, falls dies zutrifft;
c)
detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 19, einschließlich der Deckung der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen;
d)
die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte, die der Union und den Durchführungspartnern ihrem jeweiligen Risikoübernahmeanteil entsprechend oder – in hinreichend begründeten Fällen – mit den Reduzierungen nach Artikel 13 Absatz 2 zuzuweisen sind;
e)
die Zahlungsbedingungen;
f)
die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie unberührt bleibt;
g)
die Vorschriften und Verfahren für die Einziehung von Forderungen, die dem Durchführungspartner zu übertragen ist;
h)
die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;
i)
die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;
j)
die für etwaige Mischfinanzierungen geltenden Vorschriften und Verfahren;
k)
die sonstigen relevanten Vorschriften gemäß den Anforderungen des Artikels 155 Absatz 2 und des Titels X der Haushaltsordnung;
l)
das Vorhandensein geeigneter Mechanismen für den Umgang mit etwaigen Bedenken von Privatinvestoren.

(3) In der Garantievereinbarung wird außerdem festgelegt, dass die der Union zustehenden Entgelte aus unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen bereitzustellen sind.

(4) Ferner wird in der Garantievereinbarung festgelegt, dass Beträge, die dem Durchführungspartner im Zusammenhang mit der EU-Garantie zustehen, vom Gesamtbetrag der Entgelte, Einnahmen und Rückzahlungen in Abzug gebracht werden, die der Durchführungspartner der Union für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen dieser Verordnung schuldet. Reicht dieser Gesamtbetrag nicht aus, um den Betrag abzudecken, der dem Durchführungspartner nach Maßgabe des Artikels 18 Absatz 3 zusteht, so wird für den fehlenden Restbetrag die Dotierung der EU-Garantie in Anspruch genommen.

(5) Wird die Garantievereinbarung im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente geschlossen, so kann darin vorgesehen werden, dass Vertreter des jeweiligen Mitgliedstaats oder der jeweiligen Region in die Überwachung der Umsetzung der Garantievereinbarung eingebunden werden.

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