Artikel 19 VO (EU) 2021/523

Deckung und Bedingungen der EU-Garantie

(1) Die für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte werden der Union und dem Durchführungspartner entsprechend dem Risikoübernahmeanteil zugewiesen, den sie in Bezug auf ein Portfolio von Finanzierungen und Investitionen oder in Bezug auf etwaige einzelne Finanzierungen oder Investitionen übernehmen. Das Entgelt für die EU-Garantie kann in den in Artikel 13 Absatz 2 genannten hinreichend begründeten Fällen gesenkt werden.

Der Durchführungspartner übernimmt selbst einen angemessenen Teil der mit den Finanzierungen und Investitionen, die mit der EU-Garantie unterstützt werden, verbundenen Risiken, es sei denn, die mit dem umzusetzenden Finanzprodukt verfolgten politischen Ziele sind in Ausnahmefällen dergestalt, dass der Durchführungspartner nach vernünftiger Einschätzung nicht mit seiner eigenen Risikoübernahmekapazität beitragen kann.

(2) Die EU-Garantie deckt Folgendes ab:

a)
im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel

i)
den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,
ii)
Verluste aus Umschuldungen,
iii)
Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,

b)
im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten sowie Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro;
c)
im Fall von Finanzierungen oder Garantien des Durchführungspartners zugunsten einer anderen Finanzierungsinstitution im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall.

(3) Leistet die Union bei einer Inanspruchnahme der EU-Garantie eine Zahlung an den Durchführungspartner, so tritt sie in die entsprechenden Rechte des Durchführungspartners im Zusammenhang mit sämtlichen von der EU-Garantie gedeckten Finanzierungen oder Investitionen ein, sofern diese Rechte fortdauern.

Der Durchführungspartner zieht im Namen der Union die Forderungen in Höhe der Beträge ein, die auf die Union übergegangen sind, und erstattet ihr die eingezogenen Summen.

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