Artikel 32 VO (EU) 2021/523
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Durchführungspartner und Beratungspartner machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
Die Anwendung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 auf Projekte in den Bereichen Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit, ist von der Einhaltung etwaiger Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflichten abhängig.
(2) Die Durchführungspartner und die Beratungspartner informieren die Endempfänger, auch KMU, über das Vorhandensein der Unterstützung aus dem Programm „InvestEU” oder verpflichten andere Finanzintermediäre dazu, die Endempfänger über diese Unterstützung zu unterrichten, indem sie die jeweiligen Informationen in der einschlägigen Vereinbarung über die Gewährung von Unterstützung aus dem Programm „InvestEU” , insbesondere im Fall von KMU, deutlich erkennbar machen, um so das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und die Außenwirkung zu verbessern.
(3) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „InvestEU” , die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm „InvestEU” zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
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