ANHANG II VO (EU) 2021/523

FÖRDERFÄHIGE BEREICHE FÜR FINANZIERUNGEN UND INVESTITIONEN

Die Finanzierungen und Investitionen können strategische Investitionen zur Unterstützung von Endempfängern umfassen, deren Tätigkeiten für die Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel, verbesserte Resilienz und die Stärkung der strategischen Wertschöpfungsketten. Sie können wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse umfassen. Die Finanzierungen und Investitionen können einen oder mehrere der folgenden Bereiche betreffen:

1.
Die Entwicklung der Energiewirtschaft im Einklang mit den Prioritäten der Energieunion, einschließlich der Sicherheit der Energieversorgung und der Energiewende, und den im Rahmen der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch

a)
Ausbau der Erzeugung, Bereitstellung und Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer sowie sonstiger sicherer und nachhaltiger emissionsfreier und emissionsarmer Energiequellen und -lösungen;
b)
Energieeffizienz und Energieeinsparung (mit Schwerpunkt auf der Reduzierung der Nachfrage durch Nachfragesteuerung und Sanierung von Gebäuden);
c)
die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur, insbesondere der Speichertechnologien, der Stromverbünde zwischen Mitgliedstaaten und der intelligenten Netze, sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Verteilungsebene;
d)
die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeerzeugungssysteme und von Kraft-Wärme-Kopplung;
e)
die Herstellung und Lieferung von nachhaltigen synthetischen Kraftstoffen aus erneuerbaren/CO2-neutralen Quellen und anderen sicheren und nachhaltigen emissionsfreien und emissionsarmen Quellen, Biokraftstoffen, Biomasse und alternativen Kraftstoffen, einschließlich Kraftstoffen für alle Verkehrsträger, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2018/2001
f)
Infrastruktur für die CO2-Abscheidung und die CO2-Speicherung bei Industrieprozessen, Bioenergieanlagen und Produktionsstätten im Hinblick auf die Energiewende und
g)
kritische Infrastruktur physischer oder virtueller Art einschließlich als kritisch eingestufter Infrastrukturelemente sowie Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der kritischen Infrastruktur und die Bereitstellung von für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur erforderlichen Gütern und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.

2.
Die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastruktur und Mobilitätslösungen, Ausrüstungen und innovativer Technologien im Einklang mit den Verkehrsprioritäten der Union und den im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere durch

a)
Projekte zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), einschließlich Instandhaltung und Sicherheit der Infrastruktur, der städtischen Knoten des TEN-V, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen, multimodalen Terminals und der Anbindung dieser multimodalen Terminals an die TEN-V-Netze sowie der Telematikanwendungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
TEN-V-Infrastrukturprojekte, in denen die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorgesehen wird, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs;
c)
Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, die auf emissionsarme städtische Verkehrsträger ausgerichtet sind, einschließlich Binnenwasserstraßenlösungen und innovativer Mobilitätslösungen, diskriminierungsfreier Barrierefreiheit, Verringerung der Luftverschmutzung und des Lärms, Energieverbrauch, Netze intelligenter Städte, Instandhaltung und Erhöhung des Sicherheitsniveaus sowie Verringerung der Unfallhäufigkeit, auch für Radfahrer und Fußgänger;
d)
Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung des rollenden Materials mit dem Ziel, emissionsarme und emissionsfreie Mobilitätslösungen zu ermöglichen, z. B. Verwendung alternativer Kraftstoffe in Fahrzeugen aller Verkehrsträger;
e)
Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen;
f)
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe für alle Verkehrsträger, einschließlich Ladeinfrastruktur;
g)
sonstige Projekte für intelligente und nachhaltige Mobilität, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

i)
Straßenverkehrssicherheit,
ii)
Barrierefreiheit,
iii)
Emissionsminderung oder
iv)
Entwicklung und Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen;

h)
Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Autobahnen im TEN-V – falls erforderlich –, um die Straßenverkehrssicherheit zu steigern, zu erhalten oder zu verbessern, IVS-Dienste zu entwickeln oder die Vollständigkeit und die Standards der Infrastruktur – sichere Rast- und Parkplätze, Ladestationen und Tankstellen für alternative Kraftstoffe – sicherzustellen; und
i)
kritische Infrastruktur, einschließlich als kritisch eingestufter Infrastrukturelemente sowie Grundstücke und Immobilien, die für die Nutzung der kritischen Infrastruktur und die Bereitstellung von für den Betrieb und die Instandhaltung der kritischen Infrastruktur erforderlichen Gütern und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.

3.
Umwelt und Ressourcen, insbesondere durch

a)
Maßnahmen in Bezug auf Wasser einschließlich Trinkwasser-und Abwasserentsorgung sowie Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur;
b)
Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung;
c)
Projekte und Unternehmen in den Bereichen Bewirtschaftung der Umweltressourcen und nachhaltige Technologien;
d)
die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Leistungen, beispielsweise im Wege der Förderung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte;
e)
nachhaltige Stadt-, Land- und Küstenentwicklung;
f)
Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen;
g)
Projekte und Unternehmen, mit denen die Kreislaufwirtschaft umgesetzt wird, insbesondere durch Berücksichtigung von Aspekten der Ressourceneffizienz in der Produktion und im Produktlebenszyklus, einschließlich der nachhaltigen Versorgung mit Primär- und Sekundärrohstoffen;
h)
die Dekarbonisierung energieintensiver Industriezweige und erhebliche Verringerung der Emissionen energieintensiver Industriezweige, einschließlich der Demonstration innovativer emissionsarmer Technologien und deren Verbreitung;
i)
die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -versorgungskette durch schrittweisen Verzicht auf Kohle und Erdöl und
j)
Projekte zur Förderung des nachhaltigen Kulturerbes.

4.
Die Entwicklung der digitalen Vernetzungsinfrastruktur physischer oder virtueller Art, insbesondere durch Projekte zur Unterstützung des Aufbaus digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität oder der 5G-Netzanbindung oder der Verbesserung der digitalen Anbindung und des digitalen Zugangs, insbesondere in ländlichen Gebieten und Randgebieten.
5.
Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere durch

a)
Forschungs- und Innovationsprojekte, die zu den Zielen von Horizont Europa beitragen, einschließlich der Forschungsinfrastruktur und der Unterstützung von Hochschulen;
b)
Unternehmensprojekte, einschließlich Ausbildung und Förderung der Bildung von Clustern und Unternehmensnetzen;
c)
Demonstrationsprojekte und -programme sowie der Einsatz entsprechender Infrastrukturen, Technologien und Verfahren;
d)
gemeinsame Forschungs- und Innovationsprojekte, an denen Hochschulen, Forschungs- und Innovationsorganisationen und die Industrie beteiligt sind; öffentlich-private Partnerschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft;
e)
Wissens- und Technologietransfer;
f)
Forschung im Bereich der Schlüsseltechnologien (KET) und ihrer industriellen Anwendungen einschließlich neuer und fortschrittlicher Werkstoffe und
g)
neue wirksame und erschwingliche Gesundheitsprodukte, was auch Forschung, Entwicklung, Innovation und Herstellung in den Bereichen Arzneimittel, Medizinprodukte, Diagnostika und Arzneimittel für neuartige Therapien und neue antimikrobielle Wirkstoffe sowie innovative Entwicklungsverfahren, bei denen keine Tierversuche vorgenommen werden, einschließt.

6.
Die Entwicklung, Verbreitung und der Ausbau digitaler Technologien und Dienste (einschließlich Medien, Plattformen für Online-Dienste und sichere Digitalkommunikation), die vor allem zur Verwirklichung der Ziele des Programms „Digitales Europa” beitragen, insbesondere durch

a)
künstliche Intelligenz;
b)
Quantentechnologie;
c)
Infrastruktur für die Cybersicherheit und den Netzwerkschutz;
d)
das Internet der Dinge;
e)
die Blockchain und andere Distributed-Ledger-Technologien;
f)
fortgeschrittene digitale Kompetenzen;
g)
Robotik und Automatisierung;
h)
Photonik;
i)
sonstige fortschrittliche digitale Technologien und Dienste, die zur Digitalisierung der Wirtschaft der Union und zur Eingliederung digitaler Technologien, Dienste und Kompetenzen in das Verkehrswesen der Union beitragen; und
j)
Recycling- und Produktionsanlagen für die Produktion von Komponenten und Geräten der Informationskommunikation und -technologien in der Union.

7.
Finanzielle Unterstützung für Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten, in erster Linie für KMU und kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, insbesondere durch

a)
Bereitstellung von Betriebskapital und Investitionen;
b)
Bereitstellung von Risikofinanzierungen von der Gründungs- bis zur Expansionsphase zur Sicherung ihrer technologischen Führungsposition in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen, indem beispielsweise ihre Digitalisierungs- und Innovationsfähigkeit verbessert wird, und ihrer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit;
c)
Bereitstellung von Finanzierungen für den Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Beschäftigten.

8.
Kultur- und Kreativwirtschaft, Kulturerbe, Medien, audiovisuelle Branche, Journalismus und Presse, insbesondere durch die Entwicklung neuer Technologien, den Einsatz digitaler Technologien und das technologische Management der Rechte des geistigen Eigentums.
9.
Tourismus.
10.
Die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und ihre Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung.
11.
Nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur sowie weitere Elemente der umfassenderen nachhaltigen Bioökonomie.
12.
Soziale Investitionen, einschließlich Investitionen zur Förderung der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere durch

a)
Mikrofinanzierung, ethische Finanzierung, Finanzierung von sozialen Unternehmen und Sozialwirtschaft;
b)
Nachfrage und Angebot von Qualifikationen;
c)
allgemeine und berufliche Bildung und verbundene Dienstleistungen, auch für Erwachsene;
d)
soziale Infrastruktur, insbesondere

i)
integrative allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Betreuung und Bildung, und damit verbundene Bildungsinfrastruktur und -einrichtungen, alternative Kinderbetreuung, Wohnungen für Studierende und digitale Ausrüstung, die für alle barrierefrei sind;
ii)
Sozialwohnungen(2);
iii)
Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häusliche Pflege, sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

e)
soziale Innovation, einschließlich innovativer sozialer Lösungen und Programme zur Förderung der sozialen Auswirkungen und Ergebnisse in den unter den Buchstaben a bis d und f bis j erwähnten Bereichen;
f)
kulturelle Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung;
g)
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;
h)
die Integration schutzbedürftiger Personen, einschließlich Drittstaatsangehöriger;
i)
innovative Lösungen in der medizinischen Versorgung, einschließlich elektronischer Gesundheitsdienste, Gesundheitsdienstleistungen und neuer Pflegemodelle;
j)
Inklusion von und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen.

13.
Die Entwicklung der Verteidigungsindustrie und dadurch Leistung eines Beitrags zur strategischen Autonomie der Union, insbesondere durch Unterstützung für folgende Bereiche:

a)
die Lieferkette der Verteidigungsindustrie der Union, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von KMU und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung;
b)
Unternehmen, die an disruptiven Innovationen in der Verteidigungsindustrie sowie eng damit zusammenhängenden Technologien mit doppeltem Verwendungszweck arbeiten;
c)
die Lieferkette der Verteidigungsindustrie bei gemeinschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Verteidigungsbereich, einschließlich Projekten, die durch den Europäischen Verteidigungsfonds gefördert werden;
d)
Infrastruktur für Forschung und Ausbildung im Bereich Verteidigung.

14.
Weltraum, insbesondere in Bezug auf die Entwicklung der Raumfahrtbranche in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der Weltraumstrategie für Europa, um

a)
den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren;
b)
die Wettbewerbsfähigkeit der Raumfahrtsysteme und -technologien auszubauen und dabei insbesondere der Anfälligkeit der Lieferketten entgegenzuwirken;
c)
das Unternehmertum im Raumfahrtbereich, auch in der nachgelagerten Entwicklung, zu unterstützen;
d)
die Autonomie der Union im Hinblick auf einen sicheren und geschützten Zugang zum Weltraum auszubauen, einschließlich Aspekten im Zusammenhang mit doppeltem Verwendungszweck.

15.
Meere und Ozeane, durch die Entwicklung von Projekten und Unternehmen im Bereich der blauen Wirtschaft und deren Finanzierungsgrundsätzen, insbesondere im Wege des maritimen Unternehmertums und der maritimen Industrie, der Meeresenergie aus erneuerbaren Quellen und der Kreislaufwirtschaft.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(2)

Erschwinglicher sozialer Wohnungsbau ist so zu verstehen, dass er sich an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen richtet, die aufgrund von Solvabilitätsengpässen mit schweren wohnungsbezogenen Entbehrungen leben oder nicht in der Lage sind, Wohnraum zu Marktbedingungen zu erhalten.

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