Artikel 1 VO (EU) 2021/527
Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- der absolute Betrag des Bruttovolumens der Long- und Shortpositionen aller offenen Kontraktpositionen, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten des betreffenden Warenderivats, beträgt mindestens 10000.
- b)
-
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bei Emissionszertifikaten und Derivaten derselben gilt Buchstabe b nicht.”
- 2.
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bei Kontrakten mit weniger als fünf aktiven Positionsinhabern einer bestimmten Personenkategorie werden die aggregierten Kauf- und Verkaufspositionen, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, der Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen in dieser Kategorie und die Anzahl der Positionsinhaber in dieser Kategorie nicht veröffentlicht.
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