Artikel 1 VO (EU) 2021/527

Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
der absolute Betrag des Bruttovolumens der Long- und Shortpositionen aller offenen Kontraktpositionen, ausgedrückt in der Anzahl der Handelseinheiten des betreffenden Warenderivats, beträgt mindestens 10000.

b)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Emissionszertifikaten und Derivaten derselben gilt Buchstabe b nicht.”

2.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bei Kontrakten mit weniger als fünf aktiven Positionsinhabern einer bestimmten Personenkategorie werden die aggregierten Kauf- und Verkaufspositionen, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, der Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen in dieser Kategorie und die Anzahl der Positionsinhaber in dieser Kategorie nicht veröffentlicht.

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