Artikel 1 VO (EU) 2021/529

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583

Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften” vor, dass sich diese „tägliche Anzahl von Geschäften” auf die Phase S2 bezieht (10 tägliche Geschäfte).

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S2 angewandt (40. Perzentil).

Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).

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