Artikel 8 VO (EU) 2021/535

Erteilung der EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten

(1) Sind die technischen Vorschriften von Anhang IV Teil 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für Windschutzscheiben-Waschanlagen, von Anhang VIII Teil 2 in Bezug auf Spritzschutzsysteme, von Anhang XII Teil 2 in Bezug auf Frontschutzsysteme und von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt I in Bezug auf aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde in Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/858 für diese Typen von Systemen und Ausrüstungen eine EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.

(2) Die EU-Typgenehmigungsbogen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 für die in Artikel 5 genannten Systeme und Ausrüstungen ausgestellt werden, sind gemäß den Bestimmungen der folgenden Anhänge zu erstellen:

a)
Anhang IV Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System;
b)
Anhang VIII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System;
c)
Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System;
d)
Anhang XIII Teil 3 Abschnitt B für die in Artikel 7 Buchstabe d genannte Ausrüstung.

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