Präambel VO (EU) 2021/541

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 19 Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) richtet die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI” ) und deren Überarbeitung gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 an die Kommission und stellt sicher, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.
(2)
Nach Artikel 13 des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/1474 der Kommission(3) ist die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission(4) (TSI TAF) zu überarbeiten, um unter anderem das Verfahren für die Aktualisierung ihrer technischen Grundlagen im Einklang mit dem Änderungsmanagementverfahren der TSI TAF zu vereinfachen und den Inhalt und die Struktur der in der TSI TAF festgelegten Meldungen in Bezug auf den Informationsaustausch mit anderen Systemen oder Betreibern auszuarbeiten, zu überarbeiten oder zu vereinfachen.
(3)
Zu diesem Zweck richtete die Agentur am 9. September 2020 eine Empfehlung an die Kommission, um neue bzw. geänderte Spezifikationen für Methoden und Informationsflüsse betreffend die voraussichtliche Ankunftszeit, die Verfolgungsdaten für Kunden (Tracking) sowie den Datenaustausch mit anderen Systemen in die TSI TAF aufzunehmen und das Änderungsmanagementverfahren anzupassen.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 sollte entsprechend geändert werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)

Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438).

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