Artikel 1 VO (EU) 2021/546
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen) und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ausnahme von
- 1.
- Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind,
- 2.
- geschweißten Rohren,
- 3.
- Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist ( „Bausatz aus Fertigerzeugnissen” ),
mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex76041010, ex76041090, 76042100, 76042910, 76042990, ex76081000, 76082081, 76082089 und ex76109090 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Zollsatz (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Guangdong Haomei New Materials Co., Ltd. | 21,2 | C562 |
Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd. | 21,2 | C563 |
Press Metal International Ltd. | 25,0 | C564 |
Press Metal International Technology Ltd. | 25,0 | C565 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 22,1 | |
Alle übrigen Unternehmen | 32,1 | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Kommission achtet besonders auf eine mögliche Vermeidung der Maßnahmen und überwacht insbesondere die Einfuhren der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Waren, die (z. B. durch Schweißen oder durch Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind, und der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Bausätze aus Fertigerzeugnissen unter den TARIC-Codes 7610909091 bzw. 7610909092.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
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