Artikel 3 VO (EU) 2021/547
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021, ausgenommen Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Dezember 2021 gilt.
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