Artikel 2 VO (EU) 2021/558

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten Artikel 1 Nummer 2 und 4 ab dem 10. April 2022.

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