Präambel VO (EU) 2021/558

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Menschen, Unternehmen, Gesundheitssysteme und Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten wurden von der COVID-19-Krise schwer getroffen. In ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen” hat die Kommission betont, dass Liquidität und der Zugang zu Finanzmitteln in den kommenden Monaten weiterhin eine Herausforderung darstellen werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Erholung von dem durch die COVID-19-Pandemie verursachten schweren wirtschaftlichen Schock durch gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzmarktvorschriften zu unterstützen.
(2)
Den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute” ) kommt bei der Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung eine zentrale Aufgabe zu. Zugleich werden sie voraussichtlich aber auch von den Folgen der verschlechterten Wirtschaftslage betroffen sein. Damit die Institute ihre Rolle in der Finanzierung der Realwirtschaft unter diesen erschwerten Bedingungen weiterhin erfüllen können, haben die zuständigen staatlichen Stellen die Kapital-, Liquiditäts- und operativen Anforderungen vorübergehend gelockert. Das Europäische Parlament und der Rat haben zu demselben Zweck in Reaktion auf die COVID-19-Krise bereits einige gezielte Anpassungen an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013(4) und (EU) 2019/876(5) des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet.
(3)
Verbriefung ist ein wichtiges Element gut funktionierender Finanzmärkte, da sie zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen der Institute und zur Freisetzung von Eigenmitteln beiträgt, die dann umgeschichtet werden können, um die weitere Kreditvergabe zu unterstützen. Darüber hinaus bietet Verbriefung Instituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten und ermöglicht damit Portfoliodiversifizierungen und sorgt auf diese Weise sowohl in den Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend in der gesamten Union für einen verbesserten Fluss von Finanzierungsmitteln an Unternehmen und Privatpersonen.
(4)
Es ist wichtig, die Kapazität der Institute zu stärken, damit sie im Anschluss an die COVID-19-Pandemie den notwendigen Fluss von Finanzierungsmitteln für die Realwirtschaft bereitstellen können, wobei gleichzeitig für angemessene aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen zur Wahrung der Finanzstabilität zu sorgen ist. Gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf den Verbriefungsrahmen würden zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen und die Kohärenz und Komplementarität dieses Rahmens mit den verschiedenen Maßnahmen verbessern, die auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der COVID-19-Krise ergriffen wurden.
(5)
Die am 7. Dezember 2017 veröffentlichten abschließenden Elemente der Basel-III-Rahmenregelung schreiben im Fall von Verbriefungspositionen eine Mindestbonitätseinstufung nur für eine begrenzte Anzahl von Sicherungsgebern vor, nämlich für Unternehmen, bei denen es sich nicht um staatliche Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Sektors, Institutionen oder andere aufsichtsrechtlich regulierte Finanzinstitute handelt. Es ist daher notwendig, Artikel 249 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwecks Anpassung an die Basel-III-Regelung zu ändern, damit nationale öffentliche Garantiesysteme die Strategien von Instituten zur Verbriefung notleidender Risikopositionen (NPE) nach der COVID-19-Pandemie wirksamer unterstützen können.
(6)
Der derzeitige aufsichtsrechtliche Rahmen der Union für Verbriefungen ist auf der Grundlage der häufigsten Merkmale typischer Verbriefungstransaktionen, nämlich ordnungsgemäß bediente Kredite, konzipiert. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) wies in ihrer Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen(6) (im Folgenden „Stellungnahme der EBA” ) darauf hin, dass der derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbriefungen vorgesehene aufsichtsrechtliche Rahmen bei der Anwendung auf Verbriefungen von NPE zu unverhältnismäßigen Eigenmittelanforderungen führt, weil der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen (Securitisation Internal Ratings Based Approach, im Folgenden „SEC-IRBA” ) und der Standardansatz für Verbriefungen (Securitisation Standardised Approach, im Folgenden „SEC-SA” ) nicht mit den spezifischen Risikotreibern von NPE vereinbar sind. Daher sollte eine spezifische Behandlung für die Verbriefung von NPE eingeführt werden, die auf der Stellungnahme der EBA und international vereinbarten Standards aufbaut.
(7)
Da der Markt für NPE aufgrund der COVID-19-Krise sehr wahrscheinlich wächst und sich erheblich verändert, sollte der Markt für NPE-Verbriefungen genau beobachtet und der aufsichtsrechtliche Rahmen für NPE-Verbriefungen im Lichte einer möglicherweise verbesserten Datenlage künftig erneut bewertet werden.
(8)
Die EBA empfiehlt in ihrem Bericht über ein STS-Rahmenwerk für synthetische Verbriefungen vom 6. Mai 2020, einen spezifischen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte (STS) Bilanzverbriefungen einzuführen. Angesichts des geringeren Agency- und Modellrisikos einer STS-Bilanzverbriefung im Vergleich zu anderen synthetischen Verbriefungen, sollte eine angemessene risikogerechte Kalibrierung der Eigenmittelanforderungen für STS-Bilanzverbriefungen eingeführt werden, wie es in diesem Bericht erörtert wird, wobei die gegenwärtige aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung vorrangiger Tranchen von KMU-Portfolios zu berücksichtigen ist. Die EBA sollte damit beauftragt werden, das Funktionieren des Marktes für STS-Bilanzverbriefungen zu überwachen. Stärkerer Rückgriff auf die STS-Bilanzverbriefung, der durch eine risikogerechtere Behandlung der vorrangigen Tranche solcher Verbriefungen gefördert wird, würde Eigenmittel freisetzen und könnte letztlich die Kreditvergabekapazitäten der Institute in einer aufsichtsrechtlich soliden Weise weiter erhöhen.
(9)
Für ausstehende vorrangige Positionen in synthetischen Verbriefungen, die die Voraussetzungen für die aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung galten, erfüllten, sollte Bestandsschutz eingeführt werden.
(10)
Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Endnutzer ihre Risiken wirksam absichern können, um die Solidität ihrer Bilanzen zu wahren. Im Abschlussbericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion wurde festgestellt, dass sich ein zu konservativer Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko ( „Standardised Approach for Counterparty Credit Risk” , im Folgenden „SA-CCR” ) nachteilig auf die Verfügbarkeit und die Kosten der finanziellen Absicherung für die Endnutzer auswirken könnte. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang die Kalibrierung des SA-CCR bis zum 30. Juni 2021 unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankensektors und der Wirtschaft der EU, der gleichen Rahmenbedingungen auf internationaler Ebene sowie sämtlicher Entwicklungen bei internationalen Standards und in internationalen Foren überprüfen.
(11)
Bei dem synthetischen Zinsüberschuss handelt es sich um ein üblicherweise bei der Verbriefung bestimmter Anlageklassen für Originatoren und Anleger verwendetes Verfahren zur Senkung der Kosten der Besicherung bzw. der Risikoexposition. Es sollte eine spezielle aufsichtsrechtliche Behandlung des synthetischen Zinsüberschusses festgelegt werden, damit der synthetische Zinsüberschuss nicht für Aufsichtsarbitrage genutzt werden kann. Eine Aufsichtsarbitrage liegt in diesem Zusammenhang dann vor, wenn ein Originator eine Bonitätsverbesserung der von Sicherungsgebern gehaltenen Verbriefungspositionen vornimmt, indem er bestimmte Beträge zur Deckung der Verluste der verbrieften Risikopositionen, die während der Laufzeit der Transaktion entstehen, vertraglich festlegt, und wenn solche Beträge, die die Gewinn- und Verlustrechnung des Originators in ähnlicher Weise belasten wie eine Garantie ohne Sicherheitsleistung, nicht risikogewichtet sind.
(12)
Zur Sicherstellung einer harmonisierten Bestimmung des Risikopositionswerts synthetischer Zinsüberschüsse sollte die EBA mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards beauftragt werden. Diese technischen Regulierungsstandards sollten in Kraft sein, bevor die neue aufsichtsrechtliche Behandlung anwendbar wird. Den Instituten sollte ausreichend Zeit zur Anwendung der neuen aufsichtsrechtlichen Behandlung von synthetischen Zinsüberschüssen eingeräumt werden, damit der Markt für synthetische Verbriefungen nicht gestört wird.
(13)
Die Kommission sollte im Rahmen ihres Berichts über den Aufsichtsrahmen für Verbriefungen auch die neue aufsichtsrechtliche Behandlung von synthetischen Zinsüberschüssen im Lichte der Entwicklungen auf internationaler Ebene überprüfen.
(14)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Fähigkeit der Institute zur Kreditvergabe und zum Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu maximieren und gleichzeitig ihre Widerstandsfähigkeit zu erhalten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(15)
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16)
Angesichts der Notwendigkeit, so schnell wie möglich gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Erholung der Wirtschaft von der COVID-19 Krise zu fördern, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 377 vom 9.11.2020, S. 1.

(2)

ABl. C 10 vom 11.1.2021, S. 30.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2021.

(4)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176, 27.6.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(6)

Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an die Europäische Kommission zur aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen), EBA-OP-2019-13, veröffentlicht am 23. Oktober 2019.

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