Artikel 24 VO (EU) 2021/56

Überschneidungsgebiet

(1) Fischereifahrzeuge der Union, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden beim Fischfang im Überschneidungsgebiet die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IATTC an.

(2) Im Falle von Schiffen, die in den Schiffsregistern sowohl der WCPFC als auch der IATTC geführt werden, teilen die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission vor der Fischerei im Überschneidungsgebiet mit, unter den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen welcher dieser beiden Organisationen Schiffe unter ihrer Flagge beim Fischfang im Überschneidungsgebiet tätig werden. Die Mitteilung gilt für eine Dauer von mindestens drei Jahren.

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