Artikel 26 VO (EU) 2021/56

Von der IATTC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1) Erhält die Kommission vom IATTC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Antigua-Übereinkommens oder der Entschließungen durch einen Mitgliedstaat oder durch Fischereifahrzeuge der Union schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Der Mitgliedstaat leitet eine Untersuchung in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße ein und übermittelt der Kommission mindestens 75 Tage vor der jährlichen Sitzung des Ausschusses zur Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen (im Folgenden „Einhaltungsausschuss” ) die Ergebnisse dieser Untersuchung und alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung auszuräumen.

(3) Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Einhaltungsausschusses an das IATTC-Sekretariat weiter.

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