Artikel 28 VO (EU) 2021/56

Befugnisübertragung für Änderungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der IATTC angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)
die Umladeerklärung gemäß Artikel 3 Absatz 16;
b)
den Verweis auf die Darstellung der Hailinien gemäß Artikel 3 Absatz 19;
c)
Schließungszeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 5;
d)
Fristen für die Berichterstattung über FADs gemäß Artikel 6 Absatz 3;
e)
bei der Fischerei mit FADs gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu erhebende Informationen;
f)
Bestimmungen über die Gestaltung und den Einsatz von FADs gemäß Artikel 6 Absatz 6;
g)
die Frist für die Datenerhebung gemäß Artikel 14 Absatz 1;
h)
Gebiete und Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2;
i)
den 5%igen Einsatz von wissenschaftlichen Beobachtern gemäß Artikel 18 Absatz 1;
j)
Angaben zum regionalen Schiffsregister gemäß Artikel 20 Absatz 1;
k)
die Bezugnahme auf die Tabelle für die Bereitstellung von Daten für die Logbücher und Entladeaufzeichnungen gemäß Artikel 22 Absatz 2;
l)
den Verweis auf das statistische Dokument für Großaugenthun gemäß Artikel 23 Absatz 1;
m)
Fristen für die Berichterstattung über FADs gemäß Artikel 25;
n)
den Verweis auf die Leitlinien für die Sterblichkeit von Meeresschildkröten gemäß Artikel 25 Absatz 4;
o)
den Anhang dieser Verordnung.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen oder neuen Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.

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