ANHANG VO (EU) 2021/57

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Eintrag 63 in der zweiten Spalte folgende Absätze angefügt:

[11].
Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:

a)
Verschießen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;
b)
Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a)
„im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten” bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen.
b)
„Jagd in Feuchtgebieten” bezeichnet die Jagd in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten.
c)
Führt eine Person auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Munition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Jagd in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte.

Die Beschränkung gemäß dem ersten Unterabsatz findet keine Anwendung in Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilen, dass sie beabsichtigen, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

12.
Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 erster Unterabsatz ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:

a)
Inverkehrbringen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;
b)
das Verschießen solcher Munition;
c)
das Mitführen solcher Munition während der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der im ersten Unterabsatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

13.
Im Sinne der Absätze 11 und 12:

a)
bezeichnet „Feuchtgebiete” Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen;
b)
bezeichnet „Munition” Kugeln, die in einer einzigen Ladung verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder eine Patrone in einer Schrotflinte;
c)
bezeichnet „Schrotflinte” eine Schusswaffe mit glattem Lauf, ausgenommen Luftgewehre;
d)
bezeichnet „Schießen” jedes Schießen mit einer Schrotflinte;
e)
bezeichnet „Mitführen” jedes Mitführen am Körper oder das Mitführen oder den Transport auf irgendeine andere Weise;
f)
gilt für die Feststellung, ob eine mit Munition angetroffene Person die Munition „auf dem Weg zur Jagd” mitführt:

i)
Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen;
ii)
es muss sich bei der mit der Munition angetroffenen Person nicht unbedingt um die schießende Person handeln.

14.
Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die den Bleigehalt von Jagdmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

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