Präambel VO (EU) 2021/571
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.
- (2)
- Gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ist der Zusatz von Calcium-L-methylfolat als Folatquelle zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung derzeit zugelassen.
- (3)
- Nach Eingang eines Antrags auf Zulassung von Calcium-L-methylfolat als Folatquelle auch in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost in den Mengen, die erforderlich sind, um die in den Rechtsvorschriften der Union für diese Lebensmittel festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von Folat zu erfüllen, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) um ein Gutachten zur Sicherheit und Bioverfügbarkeit dieses Stoffes, wenn er den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. In ihrem Gutachten vom 27. November 2019(2) kam die Behörde zu dem Schluss, dass Calcium-L-methylfolat eine Quelle ist, aus der Folat bioverfügbar ist, und dass es für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen für die Zielgruppe, d. h. Säuglinge (< 12 Monate) und Kleinkinder (12-< 36 Monate), unbedenklich ist.
- (4)
- Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gutachten der Behörde ausreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass Calcium-L-methylfolat kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn es als Folatquelle in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost in den erforderlichen Mengen verwendet wird. Daher sollte Calcium-L-methylfolat als Folatquelle in diesen Lebensmittelkategorien in die Liste im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgenommen werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
- (2)
EFSA NDA Panel, Scientific Opinion on Calcium l-methylfolate as a source of folate added for nutritional purposes to infant and follow-on formula, baby food and processed cereal-based food, EFSA Journal, doi: 10.2903/j.efsa.2020.5947.
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