Artikel 1 VO (EU) 2021/572

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 wird die Richtlinie 2006/141/EG mit Wirkung ab dem 22. Februar 2020 aufgehoben. Die Richtlinie 2006/141/EG gilt jedoch weiter bis 21. Februar 2022 für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird.

(2)
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 22. Februar 2020, außer für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, für die sie ab dem 22. Februar 2022 gilt.

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