ANHANG II VO (EU) 2021/574
In Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Zeile 6, Prosulfuron, erhält der Text in der Spalte „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Prosulfuron einschließlich seines Nachtrags und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
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den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
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den Schutz der Verbraucher unter Berücksichtigung der Exposition gegenüber Metaboliten von Prosulfuron;
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das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Land- und Wasserpflanzen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
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