Artikel 2 VO (EU) 2021/577

Übergangsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 1 ist bei Folgendem von der Erfüllung der in Artikel 1 genannten Anforderungen an Inhalt und Format der Angaben auszugehen:

a)
Inhalt und Format der Angaben in „Kapitel IX Arzneimittelbehandlung” des im Anhang der Entscheidung 93/623/EWG festgelegten und gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellten Identifizierungsdokuments,
b)
Inhalt und Format der Angaben in „Abschnitt IX Verabreichung von Tierarzneimitteln” des in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festgelegten und gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ausgestellten Identifizierungsdokuments,
c)
Inhalt und Format der Angaben in „Abschnitt II Verabreichung von Tierarzneimitteln” des in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 festgelegten und gemäß den Artikeln 9 und 14 der genannten Verordnung ausgestellten Identifizierungsdokuments.

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