Präambel VO (EU) 2021/584

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen.
(2)
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 8. Dezember 2019 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er die weit verbreitete und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt durch die iranischen Sicherheitskräfte verurteilte, die im Zuge der Reaktion auf die Demonstrationen vom November 2019 zu einer hohen Zahl von Toten und Verletzten geführt hat. In der Erklärung wurde auch betont, dass die Union erwartet, dass alle Gewalttäter zur Rechenschaft gezogen und die iranischen Behörden aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass im Rahmen transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet oder festgenommen wurden, und dass alle verhafteten Personen ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Als Reaktion auf die Entscheidung Irans, den Internetzugang zu weltweiten Netzen für mehr als eine Woche zu sperren und damit die Kommunikation und den freien Informationsfluss für die iranischen Bürgerinnen und Bürger zu unterbinden, wurde in der Erklärung ferner betont, dass Grundrechte wie die Meinungs- und Versammlungsfreiheit stets geachtet werden müssen.
(3)
Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage, zusammen mit dem Iran anzugehen, sollten acht Personen und drei Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(4)
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1.

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