Artikel 4 VO (EU) 2021/598

Überlappung der Kriterien auf der Ebene der Teilfaktoren und Teilfaktorkomponenten

Sind die Bewertungskriterien für einen Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente in zwei oder mehr Kategorien identisch ( „sich überlappende Kriterien” ) und entspricht die Spezialfinanzierungsrisikoposition diesen sich überlappenden Kriterien, weisen die Institute dem Teilfaktor oder der Teilfaktorkomponente eine Kategorie wie folgt zu:

a)
überlappen sich die Kriterien in zwei Kategorien, weisen die Institute die höhere der beiden Kategorien zu;
b)
überlappen sich die Kriterien in drei Kategorien, weisen die Institute die Kategorie zwischen der niedrigsten und der höchsten der drei Kategorien zu.

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