Artikel 4 VO (EU) 2021/598
Überlappung der Kriterien auf der Ebene der Teilfaktoren und Teilfaktorkomponenten
Sind die Bewertungskriterien für einen Teilfaktor oder eine Teilfaktorkomponente in zwei oder mehr Kategorien identisch ( „sich überlappende Kriterien” ) und entspricht die Spezialfinanzierungsrisikoposition diesen sich überlappenden Kriterien, weisen die Institute dem Teilfaktor oder der Teilfaktorkomponente eine Kategorie wie folgt zu:
- a)
- überlappen sich die Kriterien in zwei Kategorien, weisen die Institute die höhere der beiden Kategorien zu;
- b)
- überlappen sich die Kriterien in drei Kategorien, weisen die Institute die Kategorie zwischen der niedrigsten und der höchsten der drei Kategorien zu.
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