Artikel 6 VO (EU) 2021/598
Dokumentation
(1) Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikopositionsart, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes:
- a)
- die Zuweisung der Gewichte zu jedem Faktor gemäß Artikel 2 Absatz 2 und die Begründung für diese Zuweisung;
- b)
- eine Beschreibung der zusätzlichen Risikofaktoren und eine Begründung für deren Berücksichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, soweit anwendbar;
- c)
- die Begründung für die Entscheidung gegen die Anwendung eines bestimmten Teilfaktors oder einer Teilfaktorkomponente gemäß Artikel 3 Absatz 4, soweit anwendbar.
(2) Die Institute dokumentieren für jede Spezialfinanzierungsrisikoposition, für die sie Risikogewichte gemäß dieser Verordnung zuweisen, Folgendes:
- a)
- die Klasse der Spezialfinanzierungsrisikoposition gemäß Artikel 1;
- b)
- die Kategorie der Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Spezialfinanzierungsrisikoposition zugewiesen wurde;
- c)
- die Restlaufzeit gemäß Tabelle 1 in Artikel 153 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- d)
- die Bewertung der Spezialfinanzierungsrisikoposition in jeder Stufe des in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Prozesses, der zur Zuweisung des Risikogewichts für diese Risikoposition geführt hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.