ANHANG VO (EU) 2021/606

Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang I wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Neuseeland eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(*)

2.
In Anhang IV wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(**)

3.
In Anhang V wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Nordmazedonien eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(***)

4.
In Anhang VI wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für Kanada und Grönland eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(****)

5.
In Anhang VII wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(*****) A A A A A

6.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Zwischen den Einträgen für Chile und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(******)
GG Guernsey Nur aus Wildfang

b)
Zwischen den Einträgen für Grönland und Jamaika werden folgende Einträge eingefügt:

IM Insel Man
JE Jersey Nur aus Wildfang

7.
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
Der Eintrag zu Belarus erhält folgende Fassung:

BY Belarus

b)
Zwischen den Einträgen für Gabun und Grenada wird folgender Eintrag eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(*******)

c)
Zwischen den Einträgen für Georgien und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:

GG Guernsey Nur aus Wildfang

d)
Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

IM Insel Man

e)
Zwischen den Einträgen für Iran und Jamaika wird folgender Eintrag eingefügt:

JE Jersey Nur aus Wildfang

8.
In Anhang X werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(********)
GG Guernsey
IM Insel Man
JE Jersey

9.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Zwischen den Einträgen für Ägypten und Ghana werden folgende Einträge eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(*********)
GG Guernsey

b)
Zwischen den Einträgen für Indonesien und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

IM Insel Man

c)
Zwischen den Einträgen für Indien und Marokko wird folgender Eintrag eingefügt:

JE Jersey

10.
Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)
Zwischen den Einträgen für die Falklandinseln und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(**********)
GG Guernsey

b)
Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

IM Insel Man

c)
Zwischen den Einträgen für Indien und Japan wird folgender Eintrag eingefügt:

JE Jersey

11.
In Anhang XIII werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(***********)
GG Guernsey

12.
In Anhang XVI werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Israel eingefügt:

GB Vereinigtes Königreich(************) BPP, DOC, HEP BPP, DOC, HEP
GG Guernsey BPP BPP

Fußnote(n):

(*)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(**)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(***)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(****)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(*****)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(******)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(*******)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(********)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(*********)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(**********)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(***********)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(************)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

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