ANHANG VO (EU) 2021/606
Die Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Neuseeland eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(*) - 2.
-
In Anhang IV wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(**) - 3.
-
In Anhang V wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Nordmazedonien eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(***) - 4.
-
In Anhang VI wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für Kanada und Grönland eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(****) - 5.
-
In Anhang VII wird folgender Eintrag zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(*****) A A A A A - 6.
-
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
- a)
-
Zwischen den Einträgen für Chile und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(******) GG Guernsey Nur aus Wildfang - b)
-
Zwischen den Einträgen für Grönland und Jamaika werden folgende Einträge eingefügt:
IM Insel Man JE Jersey Nur aus Wildfang
- 7.
-
Anhang IX wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Eintrag zu Belarus erhält folgende Fassung:
BY Belarus - b)
-
Zwischen den Einträgen für Gabun und Grenada wird folgender Eintrag eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(*******) - c)
-
Zwischen den Einträgen für Georgien und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:
GG Guernsey Nur aus Wildfang - d)
-
Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:
IM Insel Man - e)
-
Zwischen den Einträgen für Iran und Jamaika wird folgender Eintrag eingefügt:
JE Jersey Nur aus Wildfang
- 8.
-
In Anhang X werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Japan eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(********) GG Guernsey IM Insel Man JE Jersey - 9.
-
Anhang XI wird wie folgt geändert:
- a)
-
Zwischen den Einträgen für Ägypten und Ghana werden folgende Einträge eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(*********) GG Guernsey - b)
-
Zwischen den Einträgen für Indonesien und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:
IM Insel Man - c)
-
Zwischen den Einträgen für Indien und Marokko wird folgender Eintrag eingefügt:
JE Jersey
- 10.
-
Anhang XII wird wie folgt geändert:
- a)
-
Zwischen den Einträgen für die Falklandinseln und Grönland werden folgende Einträge eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(**********) GG Guernsey - b)
-
Zwischen den Einträgen für Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:
IM Insel Man - c)
-
Zwischen den Einträgen für Indien und Japan wird folgender Eintrag eingefügt:
JE Jersey
- 11.
-
In Anhang XIII werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für China und Grönland eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(***********) GG Guernsey - 12.
-
In Anhang XVI werden folgende Einträge zwischen den Einträgen für die Schweiz und Israel eingefügt:
GB Vereinigtes Königreich(************) BPP, DOC, HEP BPP, DOC, HEP GG Guernsey BPP BPP
Fußnote(n):
- (*)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (**)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (***)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (****)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (*****)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (******)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (*******)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (********)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (*********)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (**********)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (***********)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
- (************)
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.
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