Artikel 2 VO (EU) 2021/607

(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/899/EG in der durch den Beschluss 2012/501/EU und die Verordnung (EU) 2016/704 geänderten Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern:

a)
sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und
b)
für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und
c)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2) Zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)
wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder
b)
wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(1) auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

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