ANHANG IV VO (EU) 2021/608

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

LANDBescheinigung für den Eingang von Lebens- oder Futtermitteln in die Union
Teil II: Bescheinigung
II.
Gesundheitsinformationen
II.a
Bezugsnr. der Bescheinigung
II.b
IMSOC-Bezugsnr.
II.1.
Der/Die Unterzeichnete erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass

    (1) entweder

    [II.1.1.
    die Lebensmittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 852/2004 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Vorgänge entsprechen den allgemeinen Hygienevorschriften in Anhang I Teil A der genannten Verordnung;

    (1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:

    wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und,

    sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;]

    (1) oder

    [II.1.2.
    die Futtermittel der oben beschriebenen Sendung mit dem Identifikationscode … (Identifikationscode der Sendung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben) gemäß den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EG) Nr. 183/2005 produziert wurden und dass sie insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

    Die Primärproduktion dieser Lebensmittel und die damit zusammenhängenden, in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 aufgeführten Vorgänge entsprechen den Vorschriften von Anhang I der genannten Verordnung;

    (1) (2) und im Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen gilt Folgendes:

    Sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert, und

    sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 durchführt/durchführen.]

II.2
Der/Die Unterzeichnete bescheinigt gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89), dass

[II.2.1.
Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission, um bei Lebensmitteln den Grad der Aflatoxin-B1- und der Gesamtaflatoxin-Kontamination zu ermitteln,
Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission, um bei Futtermitteln den Grad der Aflatoxin-B1-Kontamination zu ermitteln,

am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen

in… (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Aflatoxin-Höchstgehalte.]

(3) und/oder

[II.2.2.
Bescheinigung für Lebens- und für Futtermittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am …(Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union über die Pestizid-Höchstgehalte.]

(3) und/oder

[II.2.3.
Bescheinigung für Guarkernmehl, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pentachlorphenol und Dioxine in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am … (Datum), die am …(Datum) Laboranalysen in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen, dass die Waren nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol enthalten.]

(3) und/oder

[II.2.4.
Bescheinigung für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie für zusammengesetzte Lebensmittel, die wegen des Risikos einer mikrobiellen Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind

von der oben beschriebenen Sendung Proben genommen wurden gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793

am … (Datum), die am … (Datum) Laboranalysen

in … (Name des Labors) mit Methoden unterzogen wurden, die mindestens die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 genannten Gefahren abdecken.

Die Einzelheiten zu den Laboranalyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt und bestätigen das Nichtvorhandensein von Salmonellen in 25 g.]

II.3
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der zuständigen Behörde verlassen hat.
II.4
Diese Bescheinigung ist vier Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig, in keinem Fall aber länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Ergebnisse der letzten Laboranalysen.

Erläuterungen

Siehe die Erläuterungen zum Ausfüllen in diesem Anhang.

Teil II:

(1)
Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen (z. B. falls Lebens- oder Futtermittel).
(2)
Gilt nur für den Fall einer beliebigen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe nach der Primärproduktion und den damit zusammenhängenden Vorgängen.
(3)
Nichtzutreffendes löschen oder durchstreichen, wenn dieser Punkt nicht für die Bescheinigung gewählt wird.
(4)
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Dies gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.
Bescheinigungsbefugte/r:
Name (in Großbuchstaben):Qualifikation und Amtsbezeichnung:
Datum:Unterschrift:
Stempel

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 11 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1793 DER KOMMISSION FÜR DEN EINGANG BESTIMMTER LEBENS- ODER FUTTERMITTEL IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X). Mit „ISO” ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 gemeint(1). In den Feldern I.15, I.18 und I.20 darf jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden. Falls nicht anders angegeben, müssen die Felder ausgefüllt werden. Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Wegen solcher Änderungen darf keine Ersatzbescheinigung beantragt werden. Falls die Bescheinigung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) übermittelt wird, gilt Folgendes:

Die Eintragungen oder Felder, die in Teil I im Einzelnen genannt werden, bilden die Datenwörterbücher für die elektronische Fassung der amtlichen Bescheinigung;

die Abfolge der Felder in Teil I des Musters der amtlichen Bescheinigung sowie die Größe und die Form dieser Felder sind nicht festgelegt;

dort, wo ein Stempel gefordert wird, entspricht diesem bei einer elektronischen Bescheinigung ein elektronisches Siegel. Dieses Siegel muss den Bestimmungen für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen gemäß Artikel 90 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 genügen.

Teil I: Angaben zur Sendung

Land:Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.1.Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in dem Drittland aufgibt.
Feld I.2.Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.
Feld I.2.a.IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.
Feld I.3.Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.4.Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.
Feld I.5.Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat, für die die Sendung bestimmt ist.
Feld I.6.Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer: Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht. Die Eingabe in diesem Feld ist fakultativ.
Feld I.7.Ursprungsland: Name und ISO-Code des Landes, aus dem die Waren ursprünglich stammen, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurden.
Feld I.8.Entfällt.
Feld I.9.Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaats, für den die Erzeugnisse bestimmt sind.
Feld I.10.Entfällt.
Feld I.11.

Versandort: Name und Anschrift der Betriebe, aus denen die Erzeugnisse stammen.

Jede Einheit eines Unternehmens des Lebens- oder des Futtermittelsektors. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12.

Bestimmungsort: Diese Angaben sind fakultativ.

Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Feld I.13.Verladeort: Entfällt.
Feld I.14.Datum und Uhrzeit des Abtransports: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).
Feld I.15.

Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere” sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (2) fallen.

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs und ggf. des Anhängers sowie der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16.Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.
Feld I.17.

Begleitdokumente:

Laborbericht: Hier die Bezugsnummer und das Ausstellungsdatum des Berichts/der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 angeben.

Andere: Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden, etwa Handelsdokumente, sind die Art (z. B. Luftfrachtbrief, Konnossement oder Frachtbrief im Eisenbahn- und Straßenverkehr) und die Bezugsnummer dieser Dokumente anzugeben.

Feld I.18.Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Es darf nur eine Kategorie ausgewählt werden.
Feld I.19.

Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20.

Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Verwendungszweck der Erzeugnisse gemäß der betreffenden amtlichen Bescheinigung der Europäischen Union.

Lebensmittel: betrifft nur zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

Futtermittel: betrifft nur zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse.

Feld I.21.Entfällt.
Feld I.22.Für den Binnenmarkt: für alle Sendungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden sollen.
Feld I.23.Gesamtzahl der Packstücke: Anzahl der Packstücke. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.
Feld I.24.

Menge:

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25.

Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3). Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die Einstufung der Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.

Anzugeben sind Art, Art der Erzeugnisse, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und „Endverbraucher” (bei für einen Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in den Anhängen V und VI der Empfehlung Nr. 21 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT).

Teil II: Bescheinigung

Dieser Teil ist von einer von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Unterzeichnung der amtlichen Bescheinigung befugten Person auszufüllen.
Feld II.

Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit bestimmten Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe sonstiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Wählen Sie aus den Feldern II.2.1, II.2.2, II.2.3 und II.2.4 dasjenige Feld aus, das der Erzeugniskategorie und der Gefahr/den Gefahren entspricht, für die die Bescheinigung erteilt wird.

Wenn die amtliche Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Wenn die Bescheinigung über das IMSOC übermittelt wird, müssen nicht zutreffende Passagen durchgestrichen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt werden.

Feld II.aBezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.
Feld II.bIMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a. Nur für amtliche Bescheinigungen vorgeschrieben, die über das IMSOC ausgestellt werden.
Bescheinigungsbefugte/r:Bedienstete/r der zuständigen Behörde des Drittlandes, die/der befugt ist, von der zuständigen Behörde ausgestellte amtliche Bescheinigungen zu unterzeichnen. Anzugeben sind Name (in Großbuchstaben), Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.

Fußnote(n):

(1)

Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htmhttp://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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