Präambel VO (EU) 2021/608

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission(3) regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und legt besondere Bedingungen fest, denen bestimmte Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination bei ihrem Eingang in die Union unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind Anforderungen an das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Sendungen von Lebens- und Futtermitteln in die Union sowie Vorschriften für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form festgelegt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission(4) ist TRACES die Komponente des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), mit der der gesamte Prozess der Bescheinigungserstellung elektronisch durchgeführt werden kann, wodurch mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf amtliche Bescheinigungen verhindert werden. Daher ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ein Muster der amtlichen Bescheinigung festgelegt, das mit TRACES kompatibel ist.
(3)
Die Bescheinigungsanforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 stehen im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission(5) an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(6) wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben und ersetzt, gleichzeitig werden die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen geändert und präzisiert.
(4)
Insbesondere wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ein Unterschied gemacht zwischen amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt werden, elektronischen amtlichen Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden, und amtlichen Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden. Darüber hinaus werden in dieser Durchführungsverordnung sprachliche Anforderungen an amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union festgelegt, um die amtlichen Kontrollen an den Eingangsgrenzkontrollstellen der Union zu erleichtern. Zur Angleichung der amtlichen Bescheinigungen für verschiedene Warenkategorien und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den neuen Bescheinigungsanforderungen in den amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden.
(5)
Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sieht vor, dass die Listen in ihren Anhängen I und II regelmäßig mindestens alle sechs Monate überprüft werden, um aktuelle Informationen über Risiken und Verstöße gegen die Unionsvorschriften zu berücksichtigen.
(6)
Das Auftreten und die Relevanz jüngster Lebensmittelvorfälle, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( „RASFF” ) gemeldet wurden, und Informationen über die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 geändert werden sollten.
(7)
Insbesondere sollte aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen, die bei den amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im Jahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF während dieses Zeitraums die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von schwarzem Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien von 20 % auf 50 % erhöht werden.
(8)
Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Pestizidrückstände, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Thailand von 10 % auf 20 % erhöht werden.
(9)
Aufgrund der hohen Häufigkeit von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Aflatoxin-Kontamination, die bei amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 festgestellt wurde, und aufgrund der hohen Zahl von Meldungen im Rahmen des RASFF im ersten Halbjahr 2020 sollte die Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen von Erdnüssen aus Indien von 10 % auf 50 % erhöht werden.
(10)
Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei ist aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände bereits in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Bei Sendungen von Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus der Türkei deuten die Daten aus den im ersten Halbjahr 2020 über das RASFF eingegangenen Meldungen darauf hin, dass sich aufgrund einer möglichen Kontamination durch Pestizidrückstände neue Risiken für die menschliche Gesundheit ergeben, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Der bestehende Eintrag für Gemüsepaprika (Capsicum annuum) aus der Türkei sollte daher geändert werden, um alle Paprika der Capsicum-Arten zu erfassen.
(11)
Bei Goji-Beeren aus China, die wegen des Risikos einer Kontamination durch Pestizidrückstände in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, und für getrocknete Weintrauben aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Ochratoxin A in diesem Anhang aufgeführt sind, geht aus den für das zweite Halbjahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 vorliegenden Informationen hervor, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften insgesamt zufriedenstellend erfüllt wurden. Da verstärkte amtliche Kontrollen daher für diese Waren nicht mehr gerechtfertigt sind, sollten die Einträge für diese Waren aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.
(12)
Bei Erdnüssen aus Brasilien, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 zurückgegangen und im ersten Halbjahr 2020 auf niedrigem Niveau geblieben. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus Brasilien aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden.
(13)
Bei Erdnüssen aus China, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Erdnüssen aus China aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 10 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten.
(14)
Bei Haselnüssen aus der Türkei, die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, ist die Häufigkeit der bei amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten festgestellten Verstöße gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften im zweiten Halbjahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zurückgegangen. Daher sollte der Eintrag zu Haselnüssen aus der Türkei aus Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 5 % festgelegt werden. Aufgrund des Handelsvolumens mit dieser Ware ist diese Häufigkeit ausreichend, um ein angemessenes Überwachungsniveau zu gewährleisten.
(15)
Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, sind aufgrund des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen in Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt. Folglich ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse in die Union seit Juni 2014 verboten. Bangladesch hat schriftliche Garantien in Form eines am 27. Juli 2020 vorgelegten neuen Maßnahmenplans für alle Stufen der Produktionskette gegeben, der von der Kommission als zufriedenstellend bewertet wurde. Aufgrund dieser Bewertung sollte der Eintrag für Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch stammen oder von dort versandt werden, aus Anhang IIa der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen, in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgenommen und die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf 50 % festgelegt werden.
(16)
Um einen wirksamen Schutz vor potenziellen Gesundheitsrisiken durch eine mikrobiologische oder chemische Kontamination von Sesamsamen zu gewährleisten, sollte in den Spalten „KN-Code” der Tabellen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der KN-Code für geröstete Sesamsamen in die Zeilen mit dem Eintrag „Sesamsamen (Lebensmittel)” eingefügt werden.
(17)
In Teil II des Musters der amtlichen Bescheinigung in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sind die vom/von der Bescheinigungsbefugten beim Ausfüllen der Bescheinigung anzugebenden Gesundheitsinformationen aufgeführt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Gesundheitsinformationen für Lebens- oder Futtermittel nicht tierischen Ursprungs mehr als eine Bescheinigung umfassen können, wenn eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Verbindung mit Anhang II der genannten Durchführungsverordnung verpflichtend ist.
(18)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden. Im Interesse der Kohärenz und Klarheit sollten die Anhänge I, II, IIa und IV der genannten Durchführungsverordnung vollständig ersetzt werden.
(19)
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte auch Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ab diesem Datum gelten.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC-Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

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