Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt hiermit Folgendes: - II.1.
- Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere erfüllen nach amtlichen Angaben folgende tierseuchenrechtlichen Anforderungen:
- II.1.1.
- Die Wassertiere stammen aus einem (1)[Betrieb, der] (1)[Habitat, das] keinen nationalen Beschränkungsmaßnahmen aus tierseuchenrechtlichen Gründen oder aufgrund des Auftretens anormaler Mortalität ungeklärter Ursache unterliegt, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
- II.1.2.
- Die Wassertiere sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen bestimmt, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.
- (1)[II.2.
- Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Aquakulturtiere erfüllen folgende Anforderungen:
- II.2.1.
- Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der von der zuständigen Behörde des Herkunftsdrittlands oder -gebiets (1)[registriert] (1)[zugelassen] wurde und unter ihrer Aufsicht steht und über ein System verfügt, das es ermöglicht, über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aktuelle Aufzeichnungen mit Angaben zu den folgenden Punkten zu erstellen und zu führen:
- i.
- die dort gehaltene(n) Art(en), Kategorie(n) und Anzahl der Tiere,
- ii.
- Verbringungen von Wassertieren in den Aquakulturbetrieb und von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb,
- iii.
- die Mortalität in dem Aquakulturbetrieb.
- II.2.2.
- Sie kommen aus einem Aquakulturbetrieb, der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu den von dem Aquakulturbetrieb ausgehenden Risiken steht, regelmäßig von einem Tierarzt zur Feststellung von und Aufklärung über Anzeichen für das Auftreten der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission und neu auftretender Seuchen besucht wird.]
- II.3.
- Allgemeine Gesundheitsanforderungen
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere erfüllen folgende tierseuchenrechtlichen Anforderungen: - II.3.1.
- Die Wassertiere stammen aus (1)[einem Land, das] (1)[einem Gebiet, das] (1)[einer Zone, die] (1)[einem Kompartiment, das] den (2)Code: __ __ — __ trägt und zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung für den Eingang bestimmter Arten von Wassertieren in die Union in einer Liste von Drittländern und Gebieten aufgeführt ist, die die Kommission im Einklang mit Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 angenommen hat.
- II.3.2.
- Sie wurden innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung einer klinischen Inspektion durch einen/eine amtlichen/amtliche Tierarzt/Tierärztin unterzogen. Bei der Untersuchung zeigten die Wassertiere keine klinischen Symptome einer übertragbaren Seuche, und nach den relevanten Aufzeichnungen des Aquakulturbetriebs gab es keine Anhaltspunkte für Probleme in Bezug auf Seuchen.
- II.3.3.
- Die Tiere werden von ihrem Herkunftsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt.
- II.3.4.
- Sie sind nicht mit Wassertieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.
- Entweder: (1)[II.4.
- Spezifische Gesundheitsanforderungen
- II.4.1.
- Anforderungen für (3)gelistete Arten für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose, die Infektion mit Microcytos mackini, die Infektion mit Perkinsus marinus, die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus und die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere stammen aus (1)[einem Land, das] (1)[einem Gebiet, das] (1)[einer Zone, die] (1)[einem Kompartiment, das] nach Kriterien, die mindestens so streng sind wie die Kriterien nach Artikel 66 oder nach Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission, für frei von der (1)[Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose] (1)[Infektion mit Microcytos mackini] (1)[Infektion mit Perkinsus marinus] (1)[Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus] (1)[Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit] erklärt wurde, und wo alle (3)für die relevante(n) Seuche(n) gelisteten Arten: - i.
- aus (1)[einem anderen Land, das] (1)[einem anderen Gebiet, das] (1)[einer anderen Zone, die] (1)[einem anderen Kompartiment, das] für frei von derselben Seuche (denselben Seuchen) erklärt wurde, eingeführt werden,
- ii.
- nicht gegen (1)[diese Seuche] (1)[diese Seuchen] geimpft sind.
- (1)(4) [II.4.2.
- Anforderungen bei (3)gelisteten Arten für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (ISAV), die Infektion mit Marteilia refringens, die Infektion mit Bonamia exitiosa, die Infektion mit Bonamia ostreae und die Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere stammen aus (1)[einem Land, das] (1)[einem Gebiet, das] (1)[einer Zone, die] (1)[einem Kompartiment, das] gemäß Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission für frei von der (1)[viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS)] (1)[infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN)] (1)[Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (ISAV)] (1)[Infektion mit Marteilia refringens] (1)[Infektion mit Bonamia exitiosa] (1)[Infektion mit Bonamia ostreae] (1)[Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde, und wo alle für die relevante(n) Seuche(n) (3)gelisteten Arten: - i.
- aus (1)[einem anderen Land, das] (1)[einem anderen Gebiet, das] (1)[einer anderen Zone, die] (1)[einem anderen Kompartiment, das] für frei von derselben Seuche (denselben Seuchen) erklärt wurde, eingeführt werden,
- ii.
- nicht gegen (1)[diese Seuche] (1)[diese Seuchen] geimpft sind.]
- (1)(5) [II.4.3.
- Anforderungen bei(6)Arten, die empfänglich sind für die Infektion mit dem Virus der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die Infektion mit dem Virus der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS), die Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV) und die Infektion mit dem Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar), und bei(3)Arten, die empfänglich sind für die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV)
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere stammen aus (1)[einem Land, das] (1)[einem Gebiet, das] (1)[einer Zone, die] (1)[einem Kompartiment, das] die Gesundheitsgarantien in Bezug auf die (1)[SVC], (1)[BKD], (1)[IPN], (1)[GS], (1)[SAV], (1)[OsHV-1 μνar], (1)[KHV] erfüllt, welche zur Einhaltung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden nationalen Maßnahmen gemäß den Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, die die Kommission im Einklang mit Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erlässt.]
- (1)Oder: [II.4.
- Spezifische Gesundheitsanforderungen
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind Wassertiere, die für einen geschlossenen Betrieb, der die Anforderungen des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission erfüllt, bestimmt sind, wo sie für Forschungszwecke verwendet werden sollen.] - (1)Oder: [II.4.
- Spezifische Gesundheitsanforderungen
Die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere sind wild lebende Wassertiere, die (1)[in einem von der zuständigen Behörde des (1)[Ursprungslandes] (1)[Ursprungsgebietes] gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission für diesen Zweck zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt wurden.] (1)[in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission für diesen Zweck zugelassenen Betrieb unter Quarantäne gestellt werden.] - II.5.
- Soweit dem/der Unterzeichneten bekannt und gemäß den Angaben des Unternehmers weisen die Tiere der Sendung keine Krankheitssymptome auf und stammen aus (1)[einem Betrieb] (1)[einem Habitat], in dem
- i.
- keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist, und
- ii.
- die Tiere nicht mit gehaltenen Tieren (3)gelisteter Arten in Berührung gekommen sind, die die Anforderungen gemäß Nummer II.1. nicht erfüllten.
- II.6.
- Anforderungen an die Beförderung
Es wurden Vorkehrungen getroffen, damit die in Teil I Feld I.27. bezeichneten Wassertiere gemäß den Anforderungen der Artikel 167 und 168 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission befördert werden und insbesondere damit folgende Anforderungen eingehalten werden: - II.6.1.
- Die Wassertiere werden direkt von ihrem Herkunftsbetrieb in die Union versandt und werden bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße nicht aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen.
- II.6.2.
- Das Wasser, in dem sie befördert werden, wird nicht in einem Drittland oder einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment ausgetauscht, das/die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist.
- II.6.3.
- Die Tiere werden nicht unter Bedingungen befördert, die ihren Gesundheitsstatus gefährden, insbesondere werden folgende Anforderungen eingehalten:
- i.
- Wenn die Tiere in Wasser transportiert werden, darf dieses ihren Gesundheitsstatus nicht ändern.
- ii.
- Die Transportmittel und die Transportbehälter/Container sind so gebaut, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere während der Beförderung nicht gefährdet wird.
- iii.
- (1)[Der Transportbehälter/Container] (1)[Das Bünnschiff] ist ungebraucht oder wurde vorher gemäß einem Protokoll und mit Mitteln gereinigt und desinfiziert, die von der zuständigen Behörde des (1)[Ursprungsdrittlands] (1)[Ursprungsgebiets] zugelassen wurden, bevor er/es zum Versand in die Union beladen wird.
- II.6.4.
- Von der Verladung am Herkunftsbetrieb bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder (1)[Transportbehälter/Container] (1)[Bünnschiff] wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert.
- II.6.5.
- Sofern ein Wasserwechsel in (1)[einem Drittland, das] (1)[einem Gebiet, das] (1)[einer Zone, die] (1)[einem Kompartiment, das] für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist, erforderlich ist, findet dieser Wasserwechsel nur folgendermaßen statt: (1)[bei Beförderung an Land an von der zuständigen Behörde des (1)[Drittlandes] (1)[Gebiets], in dem der Wasserwechsel stattfindet, zugelassenen Wasserwechselstellen.] (1)[bei Beförderung per Bünnschiff in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Ursprungsort zum Bestimmungsort in der Union befinden.]
- II.7.
- Anforderungen an die Kennzeichnung
Es wurden Vorkehrungen zur Kennzeichnung und Etikettierung der (1)[Transportmittel] (1)[Transportbehälter/Container] gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission getroffen, insbesondere wurden folgende Anforderungen eingehalten: - II.7.1.
- Die Sendung ist mit (1)[einem lesbaren Etikett an der Außenseite des Transportbehälters/Containers] (1)[einem Vermerk im Schiffsmanifest bei Beförderung per Bünnschiff] gekennzeichnet, wodurch die Sendung eindeutig mit dieser Veterinärbescheinigung verknüpft wird.
- II.7.2.
- Das lesbare und sichtbare Etikett muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- die Anzahl der in der Sendung enthaltenen Transportbehälter/Container,
- b)
- die Bezeichnung der in jedem Transportbehälter/Container vorhandenen Art,
- c)
- die Anzahl der Tiere in jedem Transportbehälter/Container für jede vorhandene Art,
- d)
- den Zweck, für den die Tiere bestimmt sind.
- II.8.
- Gültigkeit der Veterinärbescheinigung
Diese Veterinärbescheinigung ist ab Ausstellungsdatum zehn Tage lang gültig. Bei Beförderung der Wassertiere über Wasserwege/über den Seeweg kann diese Zehntagesfrist um die Dauer der Beförderung über Wasserwege/über den Seeweg verlängert werden. Erläuterungen Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein. Als „Wassertiere” gelten Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429. Als „Aquakulturtiere” gelten Wassertiere, die in Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/429 gehalten werden. Diese Musterbescheinigung ist für den Eingang in die Union von Wassertieren zu dem in ihrem Titel angegebenen Zweck bestimmt, auch wenn die Union nicht der endgültige Bestimmungsort dieser Tiere ist. Diese Musterbescheinigung darf nicht für den Eingang in die Union von Wassertieren verwendet werden, die gemäß der Verordnung EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich solcher Tiere, die für folgende Aquakulturbetriebe bestimmt sind: - i)
- ein Aquakulturbetrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429,
- ii)
- ein Versandzentrum im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission,
wofür gegebenenfalls die Musterbescheinigung FISH-CRUST-HC gemäß Anhang III Kapitel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission oder die Musterbescheinigung MOL-HC gemäß Anhang III Kapitel 31 der genannten Verordnung zu verwenden ist. Diese Veterinärbescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigungen gemäß Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen. Teil II: - (1)
- Nichtzutreffendes streichen.
- (2)
- Code des Drittlands/des Gebiets/der Zone/des Kompartiments wie in einer Liste von Drittländern und Gebieten angegeben, die die Kommission im Einklang mit Artikel 230 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für den Eingang bestimmter Arten von Wassertieren in die Union angenommen hat.
- (3)
- Gelistete Arten, die in den Spalten 3 und 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission aufgeführt sind. Die in Spalte 4 jener Tabelle angegebenen Vektorarten werden nur dann als Vektorarten betrachtet, wenn sie die in Anhang XXX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission aufgeführten Bedingungen erfüllen.
- (4)
- Anwendbar in allen Fällen, in denen Wassertiere in der Union in offenen Gewässern freigesetzt werden sollen oder der Bestimmungsmitgliedstaat entweder den Status „seuchenfrei” für eine Seuche der Kategorie C im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission hat oder einem gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgelegten optionalen Tilgungsprogramm unterliegt.
- (5)
- Nur anwendbar, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat für eine bestimmte Seuche nationale Maßnahmen ergriffen hat, die von der Kommission gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden.
- (6)
- Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission aufgeführt sind.
|