Artikel 1 VO (EU) 2021/620

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei” und des Status der Nichtimpfung bestimmter Mitgliedstaaten(1) oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt.

(2) In den Anhängen dieser Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Status „seuchenfrei” oder deren Tilgungsprogramme gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 als genehmigt gelten, als auch jene, deren Status „seuchenfrei” und deren Tilgungsprogramme mit der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß genehmigt werden und die ebenfalls ordnungsgemäß in den Anhängen aufgeführt werden.

(3) In den Anhängen dieser Verordnung ist Folgendes aufgeführt:

a)
die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit genehmigten obligatorischen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie B und optionalen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C,
b)
die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Status „seuchenfrei” und Status der Nichtimpfung,
c)
die Kompartimente von Mitgliedstaaten mit anerkanntem Status „seuchenfrei” .

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

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