Artikel 14 VO (EU) 2021/620

Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)

(1) In Anhang XIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a)
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei” in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) besitzt,
b)
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei” in Bezug auf IHN besitzen, und
c)
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a)
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt,
b)
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und
c)
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

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