Artikel 19 VO (EU) 2021/620

Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)

(1) In Anhang XVIII Teil I wird Folgendes aufgeführt:

a)
Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV) besitzt,
b)
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und
c)
Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

(2) In Anhang XVIII Teil II wird Folgendes aufgeführt:

a)
Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt,
b)
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und
c)
Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.

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