Artikel 7 VO (EU) 2021/620
Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)
(1) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei” in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) sind in Anhang VI Teil I aufgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV sind in Anhang VI Teil II aufgeführt.
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