ANHANG XIII VO (EU) 2021/620

INFEKTIÖSE HÄMATOPOETISCHE NEKROSE (IHN)

TEIL I

Mitgliedstaat(*) Gebiet
Dänemark Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet um Hove Kalkgrav bis zu einer Entfernung von 1 km zur Seenmitte und die Wassereinzugsgebiete Rohden Å, Sneum Å, Vidå, Lindenborg Å, Århus Å, Varde Å, Kolding Å
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet
Irland Gesamtes Hoheitsgebiet
Zypern Gesamtes Festlandsgebiet
Finnland Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Küstenkompartiment bestehend aus den Teilen der Gemeinden Eckerö und Hammarland, die innerhalb eines Umkreises von 10 km um die WGS84-Koordinaten 60,207175390° Breite und 19,507907780° Länge liegen
Schweden Gesamtes Hoheitsgebiet
Vereinigtes Königreich (Nordirland) Nordirland

TEIL II

Mitgliedstaat Gebiet Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Estland Gesamtes Hoheitsgebiet 21. April 2021

Fußnote(n):

(*)

Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.