Artikel 5 VO (EU) 2021/622
Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).
(2) Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen:
- a)
- Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;
- b)
-
Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
- i)
- Datenpunkte vom Datentyp „monetär” werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;
- ii)
- Datenpunkte vom Datentyp „prozentual” werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;
- iii)
- Datenpunkte vom Datentyp „integer” werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;
- c)
- Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden.
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