ANHANG III VO (EU) 2021/622
Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln
TEIL 1
Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet. Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:- a)
- es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente;
- b)
- es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;
- c)
- es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden;
- d)
- es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;
- e)
- es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen;
- f)
- es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten.
TEIL 2
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:- a)
- sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;
- b)
- sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;
- c)
- sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;
- d)
- sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;
- e)
- sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.
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