ANHANG III VO (EU) 2021/622

Einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln

TEIL 1

Alle in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Abwicklungsbehörden bildet. Das einheitliche Datenpunktmodell muss folgende Kriterien erfüllen:
a)
es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente;
b)
es erfasst alle in den Anhängen I und II aufgeführten Geschäftskonzepte;
c)
es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden;
d)
es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen;
e)
es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen;
f)
es enthält alle maßgeblichen technischen Spezifikationen, die für die Entwicklung von IT-Lösungen für Meldungen erforderlich sind, die einheitliche Abwicklungsmeldungen gewährleisten.

TEIL 2

Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Datenelemente gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen folgende Kriterien erfüllen:
a)
sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest;
b)
sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet;
c)
sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten;
d)
sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten;
e)
sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.

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