Artikel 1 VO (EU) 2021/630

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:

1.
die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zusammengesetzte Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist;
2.
die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

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