Artikel 1 VO (EU) 2021/630
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für:
- 1.
- die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zusammengesetzte Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist;
- 2.
- die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
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