ANHANG VO (EU) 2021/630

Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind (Artikel 3)

In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse im Einklang mit der in der Union verwendeten Kombinierten Nomenklatur (KN) aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen.

Anmerkungen zur Tabelle:

    Spalte (1) — KN-Codes

    Diese Spalte enthält den KN-Code. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ( „Harmonisiertes System”  — HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, entwickelt und mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates(1) genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS. Die siebte und die achte Stelle kennzeichnen weitere Unterpositionen der KN.

    Wird ein vier-, sechs- oder achtstelliger Code, der nicht mit „ex” gekennzeichnet ist, verwendet, so brauchen zusammengesetzte Erzeugnisse, denen dieser vier-, sechs- oder achtstellige Code vorangeht oder die unter diesen vier-, sechs- oder achtstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen zu werden.

    Enthalten nur bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, so wird dem Code ein „Ex” vorangestellt. Beispielsweise sind in Bezug auf ex20019065 bei den in Spalte (2) aufgeführten Erzeugnissen keine Kontrollen an Grenzkontrollstellen notwendig.

    Spalte (2) — Erläuterungen

    Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.

    KN-Codes Erläuterungen
    (1) (2)
    1704, ex1806 Süßwaren und weiße Schokolade, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex190219, ex190230, ex190240 Teigwaren, Nudeln und Couscous, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex190410, ex190420, ex190490

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (z. B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola).

    Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

    ex190510, ex190520, ex190531, ex190532, ex190540, ex190590 Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex20019065, ex20057000, ex1604 Mit Fisch gefüllte Oliven, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex20052020 Kartoffelchips, zum unmittelbaren Genuss geeignet, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

    Geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

    ex2103 Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex2104 Für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex2106 Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
    ex220870 Likör, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie desdazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

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