Artikel 1 VO (EU) 2021/632
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Listen der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterialien, tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, unter Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur festgelegt.
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