ANHANG VO (EU) 2021/632

LISTEN DER TIERE, DER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS, DES ZUCHTMATERIALS, DER TIERISCHEN NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE, DER ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSE SOWIE DES HEUS UND DES STROHS, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 3 AN GRENZKONTROLLSTELLEN AMTLICH ZU KONTROLLIEREN SIND

Anmerkungen:

1.
Allgemeine Hinweise

Diese allgemeinen Hinweise werden bestimmten Kapiteln beigefügt, um zu klären, welche Tiere bzw. Erzeugnisse unter das betreffende Kapitel fallen. Zudem wird erforderlichenfalls auf spezifische Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(1) verwiesen.

Die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die besondere Bedingungen erfüllen und von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission(2) festgelegt.

2.
Anmerkungen zu Kapiteln

Die Listen in diesem Anhang sind in Kapitel gegliedert, die den jeweiligen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3) entsprechen.

Bei den Anmerkungen zu den Kapiteln handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der KN entnommen wurden.

3.
Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System und seinen Einreihungsavisen

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen und Einreihungsavisen des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation entnommen.

Tabellen:

4.
Spalte 1 – KN-Code

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS” ), das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossen und mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates(4) genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Tiere und Waren, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Tiere und Waren eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes amtlichen Kontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Kombinierten Nomenklatur, wird dem Code ein „ex” vorangestellt. Welche Tiere und Waren von der vorliegenden Verordnung erfasst werden, richtet sich in diesem Fall nach dem Erfassungsbereich sowohl des KN-Codes als auch der entsprechenden Beschreibung in Spalte 2 sowie der Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3.

5.
Spalte 2 – Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Tiere und Waren lautet wie in der Spalte „Warenbezeichnung” der KN festgelegt.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN ist der Wortlaut der Bezeichnung von Tieren und Waren in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt zu betrachten, da die unter die vorliegende Verordnung fallenden Tiere und Waren durch die KN-Codes bestimmt werden.

6.
Spalte 3 – Kennzeichnung und Erläuterung

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Tieren bzw. Waren. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden Tieren bzw. Waren sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union(6) zu entnehmen.

Aus tierischen Nebenprodukten gewonnene Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 fallen, werden in den EU-Rechtsvorschriften nicht eigens genannt. Amtliche Kontrollen sind bei Erzeugnissen durchzuführen, die zwar teilweise verarbeitet sind, aber Roherzeugnisse bleiben und zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen oder registrierten Betrieb am Bestimmungsort vorgesehen sind. Von den amtlichen Kontrolleuren an den Grenzkontrollstellen ist eine Bewertung vorzunehmen und gegebenenfalls festzulegen, ob ein gewonnenes Erzeugnis so weit verarbeitet ist, dass weitere amtliche Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nicht mehr erforderlich sind.

KAPITEL 1

Anmerkung zu Kapitel 1 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306, 0307 und 0308;
b)
Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;
c)
Tiere der Position 9508.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Zu Position 0106 gehören unter anderem die folgenden Haus- oder Wildtiere:

A)
Säugetiere:

1.
Primaten.
2.
Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanz- und Gabelschwanzseekühe (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia).
3.
Andere (z. B. Rentiere, Katzen, Hunde, Löwen, Tiger, Bären, Elefanten, Kamele (einschließlich Dromedare), Zebras, Kaninchen, Hasen, Hirsche und Rehe, Antilopen (andere als die der Unterfamilie Bovinae), Gämsen, Füchse, Nerze und andere Tiere, die zur Pelzgewinnung gezüchtet werden).

B)
Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)
C)
Vögel:

1.
Greifvögel.
2.
Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)
3.
Andere (z. B. Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen, Tauben, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Drosseln, Amseln, Lerchen, Finken, Meisen, Kolibris, Pfauen, Schwäne und andere in der Position 0105 nicht erfasste Vögel).

D)
Insekten, z. B. Bienen (auch in Kästen, Käfigen oder Bienenstöcken transportiert).
E)
Andere, z. B. Frösche.

Diese Position umfasst keine Tiere, die zu Zirkussen oder anderen Wandertierschauen gehören (Position 9508).

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend Alle.
0102 Rinder, lebend Alle.
0103 Schweine, lebend Alle.
0104 Schafe und Ziegen, lebend Alle.
0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Alle.
0106 Andere Tiere, lebend

Alle, einschließlich Tiere der folgenden Unterpositionen:

01061100 Primaten

01061200 Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrosse (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

01061300 Kamele (Camelidae)

010614 Kaninchen und Hasen

01061900 andere: andere Säugetiere als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0101, 0102, 0103, 0104, 010611, 010612, 010613 und 010614; einschließlich Hunden und Katzen

01062000 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

01063100 Vögel: Raubvögel

01063200 Vögel: Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

01063300 Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

010639 Andere: andere Vögel als solche der Positionen bzw. Unterpositionen 0105, 010631, 010632 und 010633, einschließlich Tauben

01064100 Bienen

01064900 Andere Insekten als Bienen

01069000 Andere: alle anderen lebenden Tiere, die nicht anderweit genannt sind, ausgenommen Säugetiere, Reptilien, Vögel und Insekten. Lebende Frösche für Vivarien oder zur Lebendhaltung oder für den menschlichen Verzehr fallen unter diesen KN-Code.

KAPITEL 2

Anmerkung zu Kapitel 2 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

,1.
Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a)
Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet;
b)
genießbare nicht lebende Insekten (Position 0410);
c)
Därme, Blasen und Mägen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);
d)
tierische Fette, andere als Erzeugnisse der Position 0209 (Kapitel 15).

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
020500 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.
0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle. Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.

Zu dieser Position gehören andere Rohmaterialien zur Herstellung von Gelatine oder Kollagen für den menschlichen Verzehr. Dazu gehören auch Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse der folgenden Unterpositionen:

020810 von Kaninchen oder Hasen

02083000 von Primaten

020840 von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrossen (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

02085000 von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

02086000 von Kamelen (Camelidae)

020890 (andere: von Haustauben; von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen) usw.): einschließlich Fleisch von Wachteln, Rentieren oder anderen Säugetierarten. Zu dieser Unterposition gehören auch Froschschenkel (KN-Code 02089070).

0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Alle, einschließlich Fett und verarbeitetes Fett gemäß Spalte 2, selbst wenn nur für die industrielle Verwendung geeignet (nicht für den menschlichen Verzehr geeignet).
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Alle, einschließlich Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte bzw. geeignete Rohmaterialien fallen jedoch nicht unter diese Position, sondern unter Position 0511.

Verarbeitetes Tierprotein und für den menschlichen Verzehr geeignete getrocknete Schweineohren eingeschlossen. Selbst bei Verwendung solcher getrockneter Schweineohren als Tierfutter werden sie gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission(*) unter dem KN-Code 02109949 eingereiht. Getrocknete Schlachtnebenerzeugnisse und Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden dagegen unter dem KN-Code 05119985 eingereiht.

Würste fallen unter die Position 1601.

Extrakte und Säfte von Fleisch fallen unter die Position 1603.

Grieben fallen unter die Position 2301.

KAPITEL 3

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst lebende Fische zu Zucht- und Reproduktionszwecken, lebende Zierfische sowie lebende Fische und lebende Krebstiere, die zwar lebend transportiert werden, aber für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Alle Erzeugnisse dieses Kapitels sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Anmerkung zu Kapitel 3 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a)
Säugetiere der Position 0106;
b)
Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);
c)
Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und zur menschlichen Ernährung nicht geeignet aufgrund ihrer Tierart oder ihres Zustandes (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet (Position 2301);
d)
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2.
In diesem Kapitel gelten als „Pellets” Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
3.
Nicht zu den Positionen 0305 bis 0308 gehören Mehl, Pulver und Pellets, genießbar (Position 0309).
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
0301Fische, lebend

Alle, einschließlich Forellen, Aale, Karpfen oder andere Arten oder Fische, die zu Zucht- und Reproduktionszwecken eingeführt werden.

Lebende Fische, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Zierfische der KN-Codes 03011100 und 03011900 eingeschlossen.

0302Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304Alle, einschließlich Fischlebern, Fischmilch und Fischrogen, frisch oder gekühlt (KN-Code 03029100).
0303Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304Alle, einschließlich Fischlebern, Fischmilch und Fischrogen, gefroren (Unterposition 030391).
0304Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefrorenAlle.
0305Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegartAlle, auch Fischköpfe, -schwänze und -blasen sowie andere genießbare Fischnebenerzeugnisse.
0306Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

Alle.

Lebende Krebstiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind Salinenkrebse (Artemia salina) zu Zierzwecken und ihre Eier zur Verwendung als Heimtiere und alle lebenden Krebstiere zu Zierzwecken.

0307Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart

Unter diese Position fallen auch geräucherte Weichtiere, die zuvor gekocht wurden. Andere gekochte Weichtiere fallen unter die Position 1605.

Eingeschlossen sind lebende Weichtiere zu Zierzwecken.

Lebende Weichtiere, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr eingeführt werden, werden bei amtlichen Kontrollen als Waren behandelt.

Eingeschlossen sind alle Erzeugnisse der Unterpositionen 030711 bis 030799, darunter zum Beispiel:

030760 Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; eingeschlossen sind Landlungenschnecken der Arten Helix pomatia, Helix aspersa und Helix lucorum sowie Arten der Familie der Achatschnecken (Achatinidae). Eingeschlossen sind lebende Schnecken (auch frische Wasserschnecken) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr und Schneckenfleisch für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen sind leicht vorgekochte oder vorverarbeitete Schnecken. Weiterverarbeitete Erzeugnisse fallen unter die Position 1605.

03079100 Andere Weichtiere, lebend, frisch oder gekühlt, d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.); eingeschlossen ist das Fleisch von Meeresschneckenarten, auch ohne Schale.

030799 Andere Weichtiere, lebend, frisch oder gekühlt, d. h. andere als Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln (Mytilus spp., Perna spp.), Tintenfische, Kalmare, Kraken, Meeresschnecken, Venusmuscheln, Herzmuscheln, Archenmuscheln, Abalonen (Haliotis spp.) und Fechterschnecken (Strombus spp.).

0308Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegartAlle.
0309Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbarAlle.

KAPITEL 4

Anmerkung zu Kapitel 4 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
2.
Joghurt im Sinne der Position 0403 kann eingedickt oder aromatisiert sein und Zusätze von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeextrakten, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren enthalten, sofern keiner der zugesetzten Stoffe dazu dient, natürliche Milchbestandteile zu ersetzen, und die Ware ihren wesentlichen Charakter als Joghurt behält.
3.
Im Sinne der Position 0405 gelten als:

a)
Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;
b)
Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

4.
Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)
einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;
b)
einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;
c)
sie geformt sind oder geformt werden können.

5.
Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)
nicht lebende Insekten, ungenießbar (Position 0511);
b)
aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702);
c)
aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z. B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106); oder
d)
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

6.
Im Sinne der Position 0410 umfasst der Begriff ,Insekten‘ genießbare nicht lebende Insekten, ganz oder in Teilen, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake, sowie Mehl und Pulver von Insekten, genießbar. Er umfasst dagegen nicht genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht (in der Regel Abschnitt IV).

Auszüge aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Zu Position 0408 gehören ganze Eier, nicht in der Schale, und Eigelb von allen Vögeln. Die Waren dieser Position können frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt (z. B. zylinderförmige „Langeier” ), gefroren oder auf andere Weise haltbar gemacht sein. Alle diese Waren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, gehören zu dieser Position ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Ernährung oder zu technischen Zwecken (zum Beispiel zum Gerben) bestimmt sind.

Nicht zu dieser Position gehören:

a)
Eieröl (Position 1506).
b)
Zubereitungen auf der Grundlage von Eiern, die Würzmittel, Gewürze oder andere Zusätze enthalten (Position 2106).
c)
Lecithin (Position 2923).
d)
Abgetrenntes Eiweiß (Albumin) (Position 3502).

(…)

Zu Position 0409 gehört Honig von Bienen (Apis mellifera) oder anderen Insekten, geschleudert oder in Waben oder Wabenteile enthaltend, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen. Der Honig kann nach seinen Ausgangsstoffen, seinem Herkunftsgebiet oder seiner Farbe bezeichnet sein.

Nicht zu dieser Position gehören Invertzuckercreme und Mischungen von natürlichem Honig mit Invertzuckercreme (Position 1702).

(…)

Zu Position 0410 gehören Insekten im Sinne der Anmerkung 6 zu diesem Kapitel und andere zur menschlichen Ernährung geeignete Waren tierischen Ursprungs, die in anderen Positionen der Nomenklatur weder genannt noch inbegriffen sind. Ungenießbare nicht lebende Insekten (einschließlich Mehle und Pulver daraus) gehören jedoch zu Position 0511. Hierher gehören insbesondere:

a)
Schildkröteneier. Diese von bestimmten Arten der Wasserschildkröten (Meeres- oder Flussschildkröten) gelegten Eier können frisch, getrocknet oder anders haltbar gemacht sein.

Schildkröteneieröl gehört dagegen zu Position 1506.

b)
Nester von Salanganen, unzutreffend „Schwalbennester” genannt. Diese Nester bestehen aus einem Stoff, der von den Tieren abgesondert wird und an der Luft rasch erhärtet.

Sie können roh sein oder eine Behandlung erfahren haben, durch die sie, um sie genießbar zu machen, von Federn, Daunen, Staub und anderen Verunreinigungen befreit werden. In diesem Zustand werden sie im Allgemeinen in Form von Streifen oder Fäden von weißlicher Farbe gehandelt.

Nester von Salanganen sind sehr reich an Proteinen und werden nahezu ausschließlich zum Herstellen von Suppen und anderen Lebensmittelzubereitungen verwendet.

Nicht zu Position 0410 gehört Tierblut, auch genießbar, flüssig oder getrocknet (Position 0511 oder 3002).

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
0401Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle.

Als Futtermittel bestimmte Milch fällt unter diese Position, wohingegen milchhaltige Futtermittel unter die Position 2309 fallen.

Milch für therapeutische/prophylaktische Zwecke fällt unter die Position 3001.

0402Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen SüßmittelnAlle.
0403Joghurt; Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Alle. Einschließlich Rahm, aromatisiert oder mit Früchten, gefrorene und fermentierte Milch, für den menschlichen Verzehr.

Speiseeis fällt unter die Position 2105.

Milchhaltige Getränke, die mit Kakao oder anderen Stoffen aromatisiert sind, fallen unter die Position 2202.

0404Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle. Einschließlich Milcherzeugnisse für Säuglinge.

Eingeschlossen unter KN-Code 04041048 ist Rinderkolostrum, flüssig, entfettet und entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr. Eingeschlossen unter KN-Code 04049021 ist Kolostrumpulver, sprühgetrocknet, fettreduziert und nicht entkaseiniert, für den menschlichen Verzehr.

0405Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; MilchstreichfetteAlle.
0406Käse und Quark/TopfenAlle.
0407Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Alle. Einschließlich Bruteier und spezifizierte pathogenfreie Eier, befruchtete Eier für die Bebrütung (Unterpositionen 040711 und 040719).

Eingeschlossen sind frische Eier (Unterpositionen 040721 bis 040729) und andere Eier (Unterposition 040790), genießbar oder ungenießbar.

Eingeschlossen sind „hundertjährige Eier” .

Genießbares und ungenießbares Eieralbumin fällt unter die Position 3502.

0408Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen SüßmittelnAlle. Eingeschlossen sind hitzebehandelte und nicht hitzebehandelte Eiprodukte sowie ungenießbare Erzeugnisse.
04090000Natürlicher HonigAlle.
041010Insekten

Alle.

Unter diese Position fallen Insekten oder Insekteneier für den menschlichen Verzehr.

Ungenießbare nicht lebende Insekten (einschließlich Mehl und Pulver davon) (Position 0511) ebenso wie genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht, (in der Regel Abschnitt IV) fallen nicht unter diese Position.

04109000Andere genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle.

Eingeschlossen sind Gelée Royale und Bienenharz/Propolis (zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln) sowie anderes von Tieren gewonnenes Material für den menschlichen Verzehr.

Eingeschlossen sind genießbare Knochen und Knochenerzeugnisse für den unmittelbaren Verzehr (z. B. Knochenmehl, gemahlene Knochen, Suppenknochen), sofern sie von Schlachtkörpern für den menschlichen Verzehr stammen.

KAPITEL 5

Allgemeine Hinweise

Spezielle Anforderungen an bestimmte in diesem Kapitel genannte Erzeugnisse finden sich in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:
Reihe 7:
Schweineborsten
Reihe 8:
Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als Schweinen
Reihe 9:
Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen.

Anmerkung zu Kapitel 5 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a)
genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);
b)
Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);
c)
Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);
d)
Pinselköpfe (Position 9603).

(…)

3.
In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein” Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
4.
In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar” die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Zu Position 0505 gehören

(1)
Vogelbälge und andere Vogelteile (wie Köpfe, Flügel usw.), mit ihren Federn oder Daunen.
2)
Federn und Teile von Federn (auch beschnitten) sowie Daunen, vorausgesetzt, sie sind entweder roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt, aber sonst nicht bearbeitet oder montiert.

Zu Position 0505 gehören auch Pulver, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
05021000Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser BorstenAlle, bearbeitet und unbearbeitet.
05040000Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchertAlle. Eingeschlossen sind gereinigte, gesalzene, getrocknete oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel.
ex0505Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden, gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von unbehandelten Federn, Federteilen und Daunen in die EU und deren Durchfuhr durch die EU verboten.

Federn sind unabhängig von ihrer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Weitere spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gilt für Federn, die zum Füllen verwendet werden, Daunen, rohe und andere Federn.

0506Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

Eingeschlossen sind als Kauspielzeug für Hunde verwendete Knochen sowie Knochen zur Herstellung von Gelatine.

Genießbare Knochen und genießbares Knochenmehl, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, fallen unter KN-Code 0410 90 00.

Spezielle Anforderungen an solche Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, siehe Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, und zwar in Reihe 6 (Jagdtrophäen), in Reihe 11 (Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind) und in Reihe 12 (Kauspielzeug für Hunde).

0507Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

Eingeschlossen sind bearbeitete Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen.

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex050800Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

Eingeschlossen sind leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin.

Eingeschlossen sind darüber hinaus Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, im Sinne von Artikel 10 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

ex05100000Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Graue Ambra und Kanthariden sind nicht eingeschlossen.

Eingeschlossen sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle.

Getrocknete Drüsen und Erzeugnisse fallen unter die Position 3001.

Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse).

ex0511Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Alle.

Eingeschlossen sind genetisches Material (Sperma und Embryos tierischen Ursprungs von Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen) sowie tierische Nebenprodukte aus Material der Kategorien 1 und 2 im Sinne von Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Nachstehend einige Beispiele für Waren tierischen Ursprungs der Unterpositionen 051110 bis 051199:

05111000 Rindersperma.

051191 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: alle. Einschließlich Fischeier für die Bebrütung, nicht lebende Tiere, tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie für pharmazeutische und andere technische Erzeugnisse. Eingeschlossen sind außerdem ungenießbare oder für den menschlichen Verzehr nicht geeignete Tiere, z. B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen, getrocknet. Eingeschlossen ist auch Fischköder.

ex05119910 Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

Nicht behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind, sofern sie Anhang XIII Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 oder Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen, amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

ex05119931 Rohe natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex05119939 Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh: alle, sofern für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, nur Schwämme, die für Heimtierfutter bestimmt sind. Spezielle Anforderungen für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex05119985 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1, ungenießbar: Eingeschlossen sind Embryonen, Eizellen, Sperma und genetisches Material, die nicht unter die Unterposition 051110 fallen. Eingeschlossen sind Embryonen, Eizellen, Sperma und genetisches Material von anderen Arten als Rindern. Eingeschlossen sind tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und anderen technischen Erzeugnissen.

Eingeschlossen sind unbearbeitetes Rosshaar, Imkereierzeugnisse, ausgenommen Wachse für die Imkerei oder zur technischen Verwendung, Walrat zur technischen Verwendung, nicht lebende Tiere gemäß Kapitel 1, die ungenießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z. B. Hunde, Katze, Insekten), tierisches Material, dessen wesentliche Merkmale nicht verändert wurden, sowie genießbares, nicht aus Fischen gewonnenes Tierblut für den menschlichen Verzehr.

Eingeschlossen sind Mehl, Pulver und Pellets von Insekten, ungenießbar.

KAPITEL 6

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst auch Pilzmycel in Kompost mit sterilisiertem organischem Mist tierischer Herkunft.

Auszug aus den Erläuterungen zur KN

06029010 Pilzmycel:

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Hierher gehört auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist eingebettet sind.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex06029010PilzmycelNur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist. spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 9

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex0901Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem KaffeegehaltNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 12

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex12129995Andere hauptsächlich für den menschlichen Verzehr verwendete pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffenBienenpollen fallen unter diesen KN-Code.
ex12130000Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von PelletsNur Stroh.
ex121490Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets: ausgenommen Mehl und Pellets von LuzerneNur Heu.

KAPITEL 15

Allgemeine Hinweise

Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:
1.
ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 3);
2.
ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z. B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17);
3.
Fettderivate (Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18).
Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt. Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

Anmerkung zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a)
Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
b)
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
c)
Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
d)
Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

(…)

3.
Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
4.
Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Zu Position 1516 gehören tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle, die durch Verfahren der nachstehend genannten Art eine spezifische chemische Umwandlung erfahren haben, jedoch nicht weiterverarbeitet wurden.

Zu dieser Position gehören auch in gleicher Weise behandelte Fraktionen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen.

Beim Hydrieren werden die Erzeugnisse unter geeigneten Temperatur- und Druckbedingungen in Gegenwart eines Katalysators (in der Regel fein verteiltes Nickel) mit reinem Wasserstoff in Berührung gebracht. Dabei wird der Schmelzpunkt der Fette erhöht und die Konsistenz der Öle durch Umwandlung ungesättigter Glyceride (z. B. der Ölsäure oder Linolsäure) in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt (z. B. der Palmitin- oder Stearinsäure) verfestigt.

Zu Position 1518 gehören auch ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Hierzu gehört u. a. gebrauchtes Fritier-Öl, das z. B. Rapsöl, Sojaöl und eine geringe Menge tierisches Fett enthält und zum Herstellen von Tierfutter verwendet wird.

Zu dieser Position gehören auch hydrierte, umgeesterte, wiederveresterte oder elaidinierte Fette und Öle oder ihre Fraktionen, wenn bei dieser Modifizierung mehr als ein Fett oder Öl eingesetzt wurde.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
1501Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503Alle.
1502Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503Alle.
150300Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitetAlle.
1504Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle. Eingeschlossen sind Fischöle und Öle von Fischereierzeugnissen und Meeressäugetieren.

Verschiedene genießbare Zubereitungen fallen unter die Position 1517 oder Kapitel 21.

150500Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich LanolinAlle. Eingeschlossen ist als ausgeschmolzenes Fett nach Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingeführtes Wollfett oder als Zwischenprodukt eingeführtes Lanolin.
15060000Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle.

Eingeschlossen sind ungespaltene Fette oder Öle sowie deren ursprüngliche Fraktionen, sofern sie nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt sind.

151610Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

Alle tierischen Fette und Öle.

Für amtliche Kontrollen: Fettderivate umfassen aus tierischen Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

ex1517Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex15180091Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

Nur wenn tierische Fette und Öle enthalten sind.

Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 17 (ausgeschmolzene Fette) bzw. Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex15180095Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate.

Eingeschlossen ist gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Eingeschlossen sind Fettderivate, die nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt wurden.

ex15180099Andere pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 und ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten oder von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten sowie deren Fraktionen.Nur wenn Fett tierischen Ursprungs enthalten ist.
ex15200000Glycerin, roh; Glycerinwasser und GlycerinunterlaugenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
15219091Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

Alle. Eingeschlossen sind Wachse in Wabenform und rohes Bienenwachs für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform in die EU und dessen Durchfuhr durch die EU verboten.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex15219099Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

Alle. Eingeschlossen sind Wachse, verarbeitet oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt, für die Imkerei oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Imkerei-Nebenerzeugnisse sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 10 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Andere Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachse sind unter dem KN-Code 05119985 ( „Andere” ) amtlichen Kontrollen zu unterziehen.

ex152200Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 18 (Fettderivate) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 16

Anmerkung zu Kapitel 16 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sowie Insekten, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3, der Anmerkung 6 zu Kapitel 4 und der Position 0504 aufgeführt sind.
2.
Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
160100Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser ErzeugnisseAlle. Eingeschlossen ist konserviertes Fleisch verschiedener Art.
1602Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemachtAlle. Eingeschlossen ist konserviertes Fleisch verschiedener Art.
160300Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen WassertierenAlle. Eingeschlossen sind Fleischextrakte und Fleischkonzentrate, Fischprotein in gelierter Form, gekühlt oder gefroren, sowie Haiknorpel.
1604Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Alle. Eingeschlossen sind gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die Fisch oder Fischereierzeugnisse enthalten oder damit gemischt sind.

Einschließlich Surimi unter dem KN-Code 16042005.

Einschließlich Fisch in Dosen und Kaviar in Dosen in luftdichten Behältnissen sowie Sushi (soweit sie nicht unter einen KN-Code in Kapitel 19 einzureihen sind).

Als Fischspieße bezeichnete Waren (d. h. rohes Fischfleisch oder rohe Garnelen mit Gemüse auf einem Holzspieß) fallen unter den KN-Code 16041997.

1605Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemachtAlle, einschließlich vollständig zubereitete oder vorbereitete Schnecken, Krebstiere in Dosen oder andere wirbellose Wassertiere sowie Muschelpulver.

KAPITEL 17

Anmerkung zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a)
kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);
b)
chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex1702Andere Zucker, einschließlich chemisch reiner Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

Eingeschlossen sind Zucker und Invertzuckercreme, sofern mit natürlichem Honig vermischt.

ex1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 18

Anmerkung zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)
1.
Zu Kapitel 18 gehören nicht:

(a)
Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von – einzeln oder zusammen – mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
(b)
Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004.

2.
Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und – vorbehaltlich der Anmerkung 1 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex1806Schokolade und andere kakaohaltige LebensmittelzubereitungenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 19

Anmerkung zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 19 gehören nicht:

a)
Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex1901Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

Auch ungekochte Waren der Lebensmittelindustrie (z. B. Pizzen), die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Speisezubereitungen fallen unter die Kapitel 16 und 21.

ex19021100Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltendNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex190219Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltendNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19022010Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltendNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19022030Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltendNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19022091Gekochte gefüllte TeigwarenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19022099Nicht gekochte gefüllte TeigwarenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex190230Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 190211, 190219 und 190220Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex190240CouscousNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19041010Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestelltNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19041030Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Reis hergestelltNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19041090Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen, ausgenommen Mais und Reis, hergestelltNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex190420Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem GetreideNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex19049010Reis in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

Eingeschlossen ist zum Beispiel Sushi (sofern die entsprechenden Waren nicht in Kapitel 16 einzureihen sind).

ex19049080Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Bulgur-Weizen und ausgenommen auf der Grundlage von ReisNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche WarenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 20

Anmerkung zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 20 gehören nicht:

(…)

c)
Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex2001Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemachtNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex2004Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex2005Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex200899Andere Zubereitungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 21

Anmerkung zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)
1.
Zu Kapitel 21 gehören nicht:

(…)

e)
Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren – einzeln oder zusammen – von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

(…)

3.
Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen” Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchten oder Nüssen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

(…)

5.
Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex2101Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hierausNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex2103Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und SenfNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex2104Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte LebensmittelzubereitungenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex210500Speiseeis, auch kakaohaltigNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex210610Eiweißkonzentrate und texturierte EiweißstoffeNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex21069051LactosesirupNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex21069092Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltendNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.
ex21069098Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffenNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 22

Anmerkung zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

3.
Im Sinne der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke” Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Positionen 2203 bis 2206 oder unter Position 2208.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex22029991Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgtAlle.
ex22029995Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT beträgtAlle.
ex22029999Nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser mit Zusatz von Süßmitteln oder Aromastoffen und ausgenommen Frucht-, Nuss- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 2 GHT oder mehr beträgtAlle.
ex220870LikörNur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind.

KAPITEL 23

Anmerkung zu Kapitel 23 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Grieben, die aus dem Hautgewebe bestehen, das nach dem Ausziehen (durch Schmelzen oder Pressen) von Schweineschmalz oder anderen tierischen Fetten zurückbleibt; sie werden hauptsächlich für die Futtermittelherstellung (insbesondere Hundekuchen) verwendet, gehören aber auch dann zu Position 2301, wenn sie zur menschlichen Ernährung geeignet sind.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
2301Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

Alle. Eingeschlossen sind verarbeitetes tierisches Protein nicht für den menschlichen Verzehr, Fleischmehl nicht für den menschlichen Verzehr sowie Grieben/Grammeln, für den menschlichen Verzehr oder nicht.

Mehl, Pulver und Pellets von Insekten, ungenießbar, gehören nicht zu dieser Position, sondern fallen unter die Position 0511.

Federmehl fällt unter die Position 0505.

Spezielle Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex2309Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die KN-Codes 23099020 und 23099091.

Eingeschlossen ist unter anderem Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Unterposition 230910), das tierische Erzeugnisse und Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren enthält (KN-Code 23099010). Eingeschlossen sind auch Erzeugnisse, die zur Verfütterung bestimmt sind, einschließlich Mehlmischungen (wie Huf- und Hornmehl).

Diese Position umfasst flüssige Milch, Kolostrum sowie Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse, nicht entkaseiniertes Kolostrum oder Kohlenhydrate enthalten, allesamt zur Verfütterung bestimmt, aber nicht für den menschlichen Verzehr geeignet (zur Verfütterung geeignetes entkaseiniertes Kolostrum fällt unter die Position 3001).

Eingeschlossen sind auch Heimtierfutter, Kauspielzeug und Mehlmischungen (die Mischungen können tote Insekten enthalten).

Spezielle Anforderungen an Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Diese Position umfasst verarbeitete Eiprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und andere verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

Spezielle Anforderungen an Eiprodukte sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 28

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex28352500Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

Nur tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Dicalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex28352600Calciumphosphate (ausgenommen Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat))

Nur Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs.

Spezielle Anforderungen an Tricalciumphosphat sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 29

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex2906Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder NitrosoderivateNur Cholesterin tierischen Ursprungs.
ex292241Lysin und seine Ester; Salze dieser ErzeugnisseNur tierischen Ursprungs.
ex292242Glutaminsäure und ihre SalzeNur tierischen Ursprungs.
ex292243Anthranilsäure und ihre SalzeNur tierischen Ursprungs.
ex292249Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse, Glutaminsäure und ihre Salze, Anthranilsäure und ihre Salze, Tilidin (INN) und seine Salze)Nur tierischen Ursprungs.
ex29252900Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse (ausgenommen Chlordimeform (ISO))Eingeschlossen ist Kreatin tierischen Ursprungs.
ex2930Organische Thioverbindungen

Eingeschlossen sind Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie z. B.

ex29309013 Cystein und Cystin;

ex29309016 Derivate des Cysteins oder des Cystins.

ex29329900Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten, sowie Lactone, Isosafrol, 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on, Piperonal, Safrol und Tetrahydrocannabinole (alle Isomere) sowie Carbofuran (ISO)Nur tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate.
ex2936Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller ArtNur Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs.
ex29420000Andere organische VerbindungenNur tierischen Ursprungs.

KAPITEL 30

Allgemeine Hinweise

Die Endprodukte (kosmetische Mittel, aktive implantierbare medizinische Geräte, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika, Tierarzneimittel, Arzneimittel) im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von der Liste ausgeschlossen. Eingeschlossen sind Zwischenerzeugnisse.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex30012090Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen

Nur tierische Folgeprodukte.

Eingeschlossen ist ein Produkt, das die mütterliche Kolostralmilch ersetzt und bei der Fütterung von Kälbern verwendet wird.

ex30019091Tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet: Heparin und seine Salze;Nur tierische Folgeprodukte, die zur Weiterverarbeitung gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwecks Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis f der genannten Verordnung bestimmt sind.
ex30019098Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur tierische Folgeprodukte.

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des Harmonisierten Systems genannten Drüsen und anderen Organen umfasst dieser KN-Code auch die Hirnanhangdrüse (Hypophyse), die Nebennierenrinde und die Schilddrüse.

ex30021200Antisera und andere Blutfraktionen

Nur tierische Folgeprodukte.

Ausgenommen sind Antikörper und DNA.

Position 3002 — Für tierische Nebenprodukte enthält Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 spezielle Anforderungen wie folgt:

Reihe 2: Blutprodukte, außer von Equiden;

Reihe 3: Blut und Blutprodukte von Equiden.

ex30024900Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche ErzeugnisseNur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
ex30025100ZelltherapieprodukteNur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
ex30025900Zellkulturen, auch verändert, ausgenommen ZelltherapieprodukteNur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
30029030Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitetAlle.
ex30029090AndereNur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere.
ex30069200Pharmazeutische Abfälle

Nur tierische Folgeprodukte.

Eingeschlossen sind pharmazeutische Abfälle und pharmazeutische Erzeugnisse, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind.

KAPITEL 31

Anmerkung zu Kapitel 31 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a)
tierisches Blut der Position 0511;

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex31010000Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

Nur tierische Folgeprodukte in reiner Form.

Eingeschlossen ist Guano, ausgenommen mineralisierter Guano.

Eingeschlossen ist Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet; ausgenommen sind jedoch als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen (siehe Position 3105, die ausschließlich mineralische und chemische Düngemittel umfasst).

Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex31051000Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Nur Düngemittel, die tierische Folgeprodukte enthalten.

Spezielle Anforderungen an verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen sind Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 32

Anmerkung zu Kapitel 32 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

3.
Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex320300Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen UrsprungsNur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.
ex3204Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlichNur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

KAPITEL 33

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex3302Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten ArtNur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion.

KAPITEL 35

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex3501Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

Eingeschlossen ist Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex3502Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

Eingeschlossen sind aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich der Verwendung als Futtermittel).

Albumin für die Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse fällt unter die Position 3002.

Spezielle Anforderungen an Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Eiprodukte, nicht für den menschlichen Verzehr, sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 9 derselben Verordnung festgelegt.

350300Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

Dazu gehört Gelatine für den menschlichen Verzehr, als Tierfutter und zur technischen Verwendung.

Von amtlichen Kontrollen ausgenommen ist Gelatine der Position 3913 (gehärtete Eiweißstoffe) und der Position 9602 (bearbeitete, nicht gehärtete Gelatine und Waren aus nicht gehärteter Gelatine), z. B. leere Kapseln, falls nicht für Lebensmittel oder für die Tierernährung bestimmt.

Spezielle Anforderungen an nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine und hydrolysiertes Protein sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt; spezielle Anforderungen an Fotogelatine sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 derselben Verordnung festgelegt.

ex350400Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

Eingeschlossen sind Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke.

Eingeschlossen sind Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen, Knochen und Sehnen.

Eingeschlossen sind hydrolysierte Proteine, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten. Die unter diese Position fallenden Waren sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen, wenn sie als Zusatzstoffe in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden (Position 2106).

Eingeschlossen sind Milchnebenprodukte für den menschlichen Verzehr, sofern sie nicht unter die Position 0404 fallen.

Spezielle Anforderungen sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 8 (Kollagen) bzw. in Reihe 5 (Gelatine und hydrolysiertes Protein) der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex35071000Lab und seine KonzentrateLab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs.
ex35079090Andere Enzyme und zubereitete Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin-Protease, anderweit weder genannt noch inbegriffenNur tierischen Ursprungs.

KAPITEL 38

Anmerkung zu Kapitel 38 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)
4.
In der Nomenklatur gelten als ,Siedlungsabfälle‘ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex3822Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger, zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, auch in Sets aufgemacht, ausgenommen Waren der Position 3006; zertifizierte ReferenzmaterialienNur tierische Folgeprodukte, ausgenommen Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) und In-vitro-Diagnostika im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).
ex38251000Siedlungsabfälle

Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, wenn sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und gemäß Artikel 12 Buchstabe d der genannten Verordnung beseitigt werden.

Gebrauchtes Speiseöl zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, beispielsweise für organische Düngemittel, Biogas, Biodiesel oder Brennstoff, kann unter diesen KN-Code fallen.

KAPITEL 39

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex39139000Natürliche Polymere und modifizierte natürliche Polymere, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und EsterNur tierische Folgeprodukte (z. B. Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine).
ex391710Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus CellulosekunststoffenNur tierische Folgeprodukte.
ex39269097Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, ausgenommen Waren der Unterpositionen/Codes 39261000, 39262000, 39263000, 39264000, 392690, 39269050 und 39269060

Eingeschlossen sind leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung.

Spezielle Anforderungen an Gelatine sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 41

Allgemeine Hinweise

Nur Häute und Felle von Huftieren der Positionen 4101, 4102 und 4103 sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen. Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihen 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anmerkung zu Kapitel 41 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Zu Kapitel 41 gehören nicht:

a)
Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);
b)
Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);
c)
nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex4101Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex41012080 und ex41015090.

ex4102Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für die KN-Codes ex41022100 und ex41022900.

ex4103Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1b und 1c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren.

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle kann gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich sein, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden, insbesondere für den KN-Code ex41039000.

KAPITEL 42

Anmerkung zu Kapitel 42 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)
2.
Zu Kapitel 42 gehören nicht:

a)
steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

(…)

(ij)
Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209).

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex42050090Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen von der in Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten oder für andere technische Zwecke verwendeten ArtNur Kauspielzeug für Hunde und Rohstoffe zur Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.
ex42060000Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder SehnenNur Kauspielzeug für Hunde und Rohstoffe zur Herstellung von Kauspielzeug für Hunde.

KAPITEL 43

Anmerkung zu Kapitel 43 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
Als „Pelzfelle” im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.
2.
Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a)
Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);
b)
nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41);

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 4301: Pelzfelle dieser Position gelten nicht nur dann als roh, wenn sie in ihrem natürlichen Zustand gestellt werden, sondern auch dann, wenn sie gereinigt und durch Trocknen oder Salzen (feucht oder trocken) konserviert worden sind. Die Felle können auch gerupft oder geschoren worden sein (d. h., die Grannenhaare können entfernt oder kurzgeschnitten worden sein); ferner kann die Lederhaut entfleischt worden sein (d. h., das daran haftende faserige und fettige Gewebe wurde entfernt).

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex4301Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Alle, ausgenommen Pelzfelle, die gemäß Anhang XIII Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt sind, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.

Eingeschlossen sind folgende Unterpositionen:

ex43011000 (von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex43013000 (von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Häute und Felle von Huftieren sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex43016000 (von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex43018000 (andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen), ausgenommen Huftiere, z. B. Murmeltiere, Wildkatzen aller Art, Robben und Nutrias. Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

ex43019000 (Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile): Spezielle Anforderungen an Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette (Pelze) sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 14 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 51

Allgemeine Hinweise

Für die Positionen 5101 bis 5103 sind spezielle Anforderungen an unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

Anmerkung zu Kapitel 51 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der KN)

1.
In der Nomenklatur gelten als:

a)
„Wolle” die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;
b)
„feine Tierhaare” die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;
c)
„grobe Tierhaare” die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511).

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

In der Nomenklatur bezeichnet der Begriff „grobe Tierhaare” alle anderen Tierhaare als „feine Tierhaare” , ausgenommen Wolle (Position 5101), die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder (eingestuft als „Rosshaar” der Position 0511), Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen sowie Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c dieses Kapitels).

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex5101Wolle, weder gekrempelt noch gekämmtEingeschlossen ist unbehandelte Wolle.
ex5102Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmtEingeschlossen sind unbearbeitete Haare, einschließlich grober Haare von den Flanken von Rindern oder Equiden.
ex5103Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen ReißspinnstoffEingeschlossen sind unbehandelte Wolle oder unbehandelte feine oder grobe Tierhaare.

KAPITEL 67

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Zu Position 6701 gehören:

A)
Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn, die, ohne deshalb zu Waren verarbeitet zu sein, weitergehend bearbeitet sind als lediglich gereinigt, desinfiziert oder haltbar gemacht (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 0505); diese weitergehende Bearbeitung kann sein: ein Bleichen, Färben, Kräuseln, Wellen usw.
B)
Waren, selbst wenn sie aus rohen oder lediglich gereinigten Ausgangsstoffen gefertigt sind, aus Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen mit ihren Federn oder Daunen, aus Federn, aus Daunen oder aus Teilen von Federn, ausgenommen Waren aus Federkielen oder aus Federspulen. Es sind dies insbesondere:

(1)
Montierte Federn, d. h. Federn, die im Hinblick auf ihren Verwendungszweck – z. B. für Hutwaren – mit Draht versehen sind, sowie Fantasiefedern, die durch Vereinigen von Teilen verschiedener Federn künstlich hergestellt worden sind.
2)
Federn, die miteinander so verbunden sind, dass sie einen Federbusch, ein Gesteck usw. bilden, sowie auf Gewebe oder andere Unterlagen aufgeklebte Federn oder Daunen.
3)
Garnituren für Hüte oder Kleidungsstücke, aus Vögeln, Teilen von Vögeln, Federn oder Daunen, sowie Umlegekragen, Boas, Mäntel und andere Kleidungsstücke oder Teile davon aus Federn oder Daunen.
4)
Fächer aus Zierfedern mit einem Gestell aus beliebigem Stoff. Fächer mit einem Gestell aus Edelmetallen gehören jedoch zu Position 7113.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex67010000Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

Nur Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn.

Eingeschlossen sind Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn oder Daunen und Teilen von Federn.

Ausgenommen sind bearbeitete Zierfedern, bearbeitete Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden, gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

Spezielle Anforderungen an Federn sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 71

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex71012100Zuchtperlen, roh

Einschließlich für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Behältern verpackt.

Eingeschlossen sind Zuchtperlen, unbearbeitet, gemäß Anhang XIV Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, es sei denn, sie fallen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nicht in den Geltungsbereich jener Verordnung.

KAPITEL 95

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Zu Position 9508 gehören Schaustellerattraktionen, Wanderzirkusse, Wandertierschauen und Wanderbühnen, wenn sie alle wesentlichen Teile enthalten, die zu ihrem normalen Betrieb notwendig sind. Die hierhergehörenden Attraktionen können mit Waren wie Zelten, Tieren, Musikinstrumenten und Musikapparaten, Stromerzeugungsanlagen, Transformatoren, Motoren, Beleuchtungseinrichtungen, Bestuhlung, Waffen und Munition usw. ausgerüstet sein, die, gesondert gestellt, zu anderen Positionen gehören würden, vorausgesetzt dass sie mit diesen verschiedenen Attraktionen und als deren Bestandteil gestellt werden.

KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex95081000Wanderzirkusse und WandertierschauenNur lebende Tiere.
ex950830SchaustellerattraktionenNur lebende Tiere.
ex950840WanderbühnenNur lebende Tiere.

KAPITEL 96

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Als „bearbeitet” im Sinne der Position 9601 gelten Stoffe, die Bearbeitungen erfahren haben, die über eine einfache Bearbeitung, die in der Position für das jeweilige Rohmaterial vorgesehen ist, hinausgehen (siehe dazu die Erläuterungen zu den Positionen 0505 bis 0508). Zu dieser Position gehören daher Stücke aus Elfenbein in Form von Stäben usw., in Formen geschnitten (auch quadratisch oder rechteckig) oder poliert oder anders bearbeitet durch Schleifen, Bohren, Fräsen, Drehen usw. Nicht zu dieser Position gehören dagegen Stücke, die als Teile von Waren erkennbar sind, sofern diese Teile in anderen Positionen der Nomenklatur erfasst sind. Demnach gehören z. B. Klaviertasten in die Position 9209, Kolbenplatten für Feuerwaffen in die Position 9305. Andererseits bleiben bearbeitete Stoffe, die nicht als Teile von Waren erkennbar sind, in dieser Position (z. B. einfache Scheiben, Platten oder Streifen für Einlegearbeiten usw. oder zur späteren Verwendung bei der Herstellung von Klaviertasten).

Die Position 9602 umfasst Blätter aus nicht gehärteter Gelatine, in anderer Form als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. Rechteckige oder quadratische Blätter, auch mit bearbeiteter Oberfläche, gehören zu Position 3503 und in bestimmten Fällen (insbesondere Postkarten) zu Kapitel 49 (siehe dazu die Erläuterung zu Position 3503). Waren aus nicht gehärteter Gelatine sind z. B.:

i)
Kleine Scheiben zum Befestigen der Enden von Billardstöcken.
ii)
Kapseln für pharmazeutische Erzeugnisse und für Feuerzeugbrennstoff.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex96020000Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter GelatineEingeschlossen sind leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Tierernährung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 97

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

A)
Diese Position umfasst Sammlungsstücke und Sammlungen von zoologischem, botanischem, mineralogischem oder anatomischem Wert. Hierzu gehören:

1)
Tiere aller Art, durch Trocknen oder Einlegen in eine Flüssigkeit haltbar gemacht; ausgestopfte Tiere für Sammlungen.
2)
Ausgeblasene Eier; Insekten in Kästen unter Glasrahmen usw. (ausgenommen solche, die für Fantasieschmuck und dergleichen vorgerichtet sind); leere Muscheln (andere als solche zu industriellen Zwecken).
3)
Samen oder Pflanzen, getrocknet oder in Flüssigkeiten haltbar gemacht; Herbarien.
4)
Steine und Mineralien in ausgesuchten Stücken (ausgenommen Edelsteine und Schmucksteine des Kapitels 71); Versteinerungen.
5)
Osteologische Stücke (Skelette, Schädel, Gebeine).
6)
Anatomische und pathologische Stücke.‘
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex9705Sammlungen und Sammlungsstücke von archäologischem, völkerkundlichem, geschichtlichem, zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, paläontologischem oder münzkundlichem Wert

Nur tierische Folgeprodukte.

Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate aller Tierarten, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt.

Umfasst weder Jagdtrophäen noch andere Präparate von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt).

Spezielle Anforderungen an Jagdtrophäen sind in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Reihe 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.

KAPITEL 99

Unterkapitel II

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst Waren mit Ursprung in Drittländern, die nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Union geliefert werden.
KN-CodeWarenbezeichnungKennzeichnung und Erläuterung
(1)(2)(3)
ex99302400Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werdenEingeschlossen sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 21 und 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission(****) bestimmt sind.
ex99309900Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werdenEingeschlossen sind Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 21 und 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 bestimmt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 17).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)

Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(6)

ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21. Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 3).

(**)

Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).

(****)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 73).

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