Artikel 12 VO (EU) 2021/637

Offenlegung von Spezialfinanzierungs- und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz

Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens EU CR10 in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung offen.

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