ANHANG XXII VO (EU) 2021/637

Offenlegung der Verwendung des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko (ohne Gegenparteiausfallrisiko)

Tabelle EU CRE – Qualitative Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit dem IRB-Ansatz. Format: Flexibel.

1.
Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(1) (im Folgenden „CRR” ) genannten Informationen offen, indem sie die Tabelle EU CRE in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
a) Artikel 452 Buchstabe a CRR Bei der Angabe des Umfangs der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Verwendung des Ansatzes oder der akzeptierten Übergangsregelungen gemäß Artikel 452 Buchstabe a CRR beschreiben die Institute die wichtigsten Merkmale der im Rahmen des IRB-Ansatzes verwendeten Ratingsysteme, für die eine zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat, und die Arten von Risikopositionen, die von diesen Ratingsystemen abgedeckt werden. Die Institute beschreiben auch die Arten von Risikopositionen, für die sie die Erlaubnis für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Artikel 150 CRR haben und die ihren Plänen für die Einführung des IRB-Ansatzes gemäß Artikel 148 CRR unterliegen. Die Beschreibung ist auf Gruppenebene vorzulegen.
b) Artikel 452 Buchstabe c Ziffern i bis iv CRR

Die Beschreibung der Kontrollmechanismen für Ratingsysteme umfasst die Schätzung der Risikoparameter, einschließlich der internen Modellentwicklung und Kalibrierung, sowie Kontrollen bei der Anwendung der Modelle und Änderungen der Ratingsysteme.

Im Einklang mit Artikel 452 Buchstabe c Ziffern i bis iv CRR umfasst die Beschreibung der Rolle der oben genannten Funktionen auch Folgendes:

i)
die Beziehung zwischen der Risikomanagement-Funktion und der Funktion der Innenrevision,
ii)
die Verfahren und Methoden für die Überprüfung der Ratingsysteme, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen von Schätzungen gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe c CRR und Validierungen,
iii)
die Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der für die Überprüfung der Modelle zuständigen Funktion (Validierungsfunktion) von den Funktionen, die für die Entwicklung der Modelle zuständig sind,
iv)
das Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht der für die Entwicklung bzw. die Überprüfung der Modelle zuständigen Funktionen.
c) Artikel 452 Buchstabe d CRR Die Institute legen die Rolle der Funktionen fest, die an der Entwicklung, Kalibrierung, Erlaubnis und den späteren Änderung der Ratingsysteme beteiligt sind.
d) Artikel 452 Buchstabe e CRR Die Institute legen den Umfang und wichtigsten Inhalt der Meldungen der Geschäftsleitung im Zusammenhang mit den in Artikel 189 CRR genannten IRB-Modellen sowie die Adressaten und die Häufigkeit dieser Meldungen offen.
e) Artikel 452 Buchstabe f CRR

Die Offenlegung der internen Ratingsysteme nach Risikopositionsklasse umfasst die Anzahl der Hauptmodelle, die in jeder Risikopositionsklasse für verschiedene Arten von Risikopositionen verwendet werden, wobei die Hauptunterschiede zwischen den innerhalb derselben Risikopositionsklasse verwendeten Modellen kurz zu erörtern sind. Hinzu kommt eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der genehmigten Hauptmodellen, insbesondere:

i)
Definitionen, Methoden und Daten zur Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), einschließlich der Schätzung und Validierung der PD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko, etwaiger aufsichtsrechtlicher Untergrenzen und der Ursachen für Unterschiede, die zwischen der Ausfallwahrscheinlichkeit und den tatsächlichen Ausfallquoten für mindestens die drei letzten Zeiträume beobachtet wurden;
ii)
Definitionen, Methoden und Daten zur Schätzung und Validierung der Verlustausfallquoten (LGD), einschließlich Schätzung und Validierung der LGD in Abschwüngen, Informationen über die Schätzung der LGD für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko und durchschnittlicher Zeitraum zwischen dem Eintritt des Ausfalls und der Ausbuchung der Risikoposition;
iii)
Definitionen, Methoden und Daten zur Schätzung und Validierung von Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Schätzungen verwendeten Annahmen.

Meldebogen EU CR6 – IRB-Ansatz – Kreditrisikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Bandbreite. Format: Unveränderlich.

2.
Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe g Ziffern i bis v CRR genannten Informationen über die wichtigsten Parameter der Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Rahmen des IRB-Ansatzes offen, indem sie den Meldebogen EU CR6 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Angaben in diesem Meldebogen enthalten keine Daten zu Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 153 Absatz 4 CRR. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
a

PD-Bandbreite

Die PD-Bandbreite ist ein fester Wert und darf nicht verändert werden. Falls die Daten zu ausgefallenen Risikopositionen gemäß Artikel 178 CRR nach möglichen Definitionen für Kategorien ausgefallener Risikopositionen weiter aufgeschlüsselt werden, sind die Definitionen und Beträge für Kategorien ausgefallener Risikopositionen in einer begleitenden Beschreibung zu erläutern. Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.
b

Bilanzielle Risikopositionen

Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren.
c

Außerbilanzielle Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren (CCF)

Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 CRR ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 CRR noch die in Artikel 166 Absatz 10 CRR festgelegten Prozentsätze. Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I CRR aufgeführten außerbilanziellen Posten.
d

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche CCF

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte c.
e

Risikopositionswert nach CCF und CRM

Risikopositionswert nach Artikel 166 CRR. In dieser Spalte ist die Summe des Positionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren und Prozentsätzen gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR auszuweisen.
f

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e.
g

Anzahl der Schuldner

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Gemeinsame Schuldner werden so behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann innerhalb der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” eintreten, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 letzter Satz CRR auf einzelne Kreditfazilitäten angewandt wird oder wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Schuldner-Ratingstufen in anderen Risikopositionsklassen zugeordnet werden.
h

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittlichen LGD-Schätzungen für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e. Die offengelegte LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, sofern relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft muss die offengelegte LGD den in Artikel 164 Absatz 4 CRR genannten Untergrenzen Rechnung tragen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die offenzulegende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 CRR gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen, bei denen nach dem A-IRB-Ansatz verfahren wird, sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h CRR zu beachten. Die offengelegte LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen.
i

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e dieses Meldebogens. Die offengelegte Laufzeit muss Artikel 162 CRR Rechnung tragen. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren offenzulegen. Nicht offenzulegen sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” nicht ausgefüllt werden muss.
j

Risikogewichteter Positionsbetrag nach Unterstützungsfaktoren

Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. Hier sind die Unterstützungsfaktoren für KMU und Infrastruktur nach den Artikeln 501 und 501a CRR zu berücksichtigen.
k

Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

Verhältnis zwischen der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge nach Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren gemäß Spalte j und dem Risikopositionswert gemäß Spalte e dieses Meldebogens.
l

Erwarteter Verlustbetrag

Nach Artikel 158 CRR berechneter erwarteter Verlustbetrag. Der offenzulegende Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem tatsächlich verwendet werden.
m

Wertberichtigungen und Rückstellungen

Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 183/2014 der Kommission(2), zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 CRR sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind. Hierbei handelt es sich um die Bewertungsanpassungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 CRR berücksichtigt werden. Allgemeine Rückstellungen werden offengelegt, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilig zugewiesen wird.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
Risikopositionsklasse X Wenn Institute die Erlaubnis erhalten haben, für die Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen eigene LGD und Umrechnungsfaktoren zu verwenden, so legen sie die in diesem Meldebogen verlangten Informationen für die Risikopositionsklassen, die dieser Erlaubnis unterliegen, gesondert offen (A-IRB). Für Risikopositionsklassen, für die das Institut keine Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen für LGD und Umrechnungsfaktoren (F-IRB) hat, legt das Institut die Informationen über die entsprechenden Risikopositionen unter Verwendung des F-IRB-Meldebogens gesondert offen.
A-IRB

Risikopositionsklasse X

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse außer den oben genannten Ausnahmen füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) wie folgt:

a. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);
b. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
KMU, Sonstige;
c. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);
d. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
qualifiziert revolvierend (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).
e. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
Nicht-KMU, Sonstige.

Die Spalte für die Gesamtsumme der Risikopositionen ist am Ende jedes Meldebogens für jede Risikopositionsklasse aufzunehmen.
F-IRB

Risikopositionsklasse X

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse außer den oben genannten Ausnahmen füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

Meldebogen EU CR6-A – IRB-Ansatz – Umfang der Verwendung von IRB- und SA-Ansatz. Format: Unveränderlich.

3.
Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen, legen die in Artikel 452 Buchstabe b CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR6-A in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen.
4.
Für die Zwecke dieses Meldebogens ordnen die Institute ihre Risikopositionen, die dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR festgelegten Standardansatz oder dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR festgelegten IRB-Ansatz unterliegen, den gemäß dem IRB-Ansatz definierten Risikopositionsklassen zu. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR) und Verbriefungspositionen sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
5.
Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen jegliche wesentlichen Abweichungen zwischen dem in Artikel 166 CRR definierten Risikopositionswert für IRB-Risikopositionen laut Angabe in Spalte a des Meldebogens und dem Risikopositionswert für dieselben Risikopositionen gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR laut Angabe in den Spalten b und d dieses Meldebogens.

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Spalte Erläuterung
a

Risikopositionswert gemäß Definition in Artikel 166 CRR für dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen

Die Institute legen in dieser Spalte den in Artikel 166 CRR definierten Risikopositionswert nur für Risikopositionen offen, die dem IRB-Ansatz unterliegen.
b

Risikopositionsgesamtwert von Positionen, die dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz unterliegen

Für die Offenlegung des Risikopositionsgesamtwerts, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, ziehen die Institute den Risikopositionswert gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR heran.
c

Einer dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Dem Standardansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR unterliegende Risikoposition nach Geltungsumfang der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 CRR erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes) geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b dieses Meldebogens.
d

Dem IRB-Ansatz unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR unterliegende Risikoposition, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 CRR erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b dieses Meldebogens. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigenen LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, als auch solche, bei denen sie dies nicht dürfen (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz.
e

Einem Einführungsplan unterliegender Prozentsatz des Risikopositionsgesamtwerts (%)

Risikopositionsanteil, bei dem der IRB-Ansatz gemäß Artikel 148 CRR schrittweise eingeführt wird, je Risikopositionsklasse, geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte b. Dazu gehören:

Risikopositionen, bei denen die Institute die Anwendung des IRB-Ansatzes mit oder ohne eigenen LGD-Schätzungen und Umrechnungsfaktoren planen (F-IRB oder A-IRB);

in den Spalten c und d dieses Meldebogens nicht erfasste unwesentliche Beteiligungspositionen;

bereits mit dem F-IRB erfasste Risikopositionen, auf die ein Institut künftig den A-IRB anwenden will;

nicht in Spalte d dieses Meldebogens erfasste Spezialfinanzierungen, die unter den Slotting-Ansatz fallen.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
Risikopositionsklassen Die Institute weisen die Angaben im Meldebogen CR 6-A nach Risikopositionsklassen aus, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde gelegt wird.

Meldebogen EU CR7 – IRB-Ansatz – Auswirkungen von als Kreditrisikominderungstechniken genutzten Kreditderivaten auf die risikogewichteten Positionsbeträge. Format: Unveränderlich.

6.
Die Institute legen in Artikel 453 Buchstabe j CRR genannte Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR7 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Auswirkungen von Kreditderivaten auf die risikogewichteten Positionsbeträge. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen, sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
a

Risikogewichteter Positionsbetrag vor Kreditderivaten

Hypothetischer risikogewichteter Positionsbetrag berechnet als tatsächlicher RWEA ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 CRR. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen.
b

Tatsächlicher risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag, der unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Kreditderivate berechnet wird. Ersetzen Institute das Risikogewicht oder die Risikoparameter des Schuldners durch das Risikogewicht oder die Risikoparameter des Sicherungsgebers, so sind die risikogewichteten Positionsbeträge in der für direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber maßgeblichen Risikopositionsklasse auszuweisen.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
1 bis 9

Die Institute nehmen die Aufschlüsselung nach risikogewichtetem Positionsbetrag vor Kreditderivaten und tatsächlichem risikogewichteten Positionsbetrag nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen mit einer weiteren Aufschlüsselung gemäß dem Meldebogen und getrennt für Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz vor. Die Institute legen in den Zeilen 1 und 6 dieses Meldebogens die Zwischensummen für F-IRB-Risikopositionen und für A-IRB-Risikopositionen offen.

Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR, ausgenommen Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) weiter auf wie folgt:

a. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);
b. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);
c. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
qualifiziert revolvierend (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).
d. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
KMU, Sonstige;
e. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
Nicht-KMU, Sonstige.

10

RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT (einschließlich Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz)

Gesamtsumme von risikogewichtetem Positionsbetrag vor Kreditderivaten und tatsächlichem risikogewichteten Positionsbetrag für alle Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz (einschließlich F-IRB und A-IRB)

Meldebogen EU CR7-A – IRB-Ansatz – Offenlegung des Umfangs der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken

7.
Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstabe g CRR genannten Informationen über Risikopositionen nach A-IRB-Ansatz und Risikopositionen nach F-IRB-Ansatz getrennt offen, indem sie den Meldebogen EU CR7-A in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Gilt ein Posten der Besicherung mit Sicherheitsleistung für mehr als eine Risikoposition, so darf die Summe der als dadurch besichert betrachteten Risikopositionen den Wert des Postens der Besicherung nicht überschreiten.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
a

Gesamtrisikoposition

Risikopositionswert (nach Umrechnungsfaktoren) gemäß Artikel 166 und 167 CRR. Risikopositionen werden gemäß der für den Schuldner geltenden Risikopositionsklasse und ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie offengelegt. Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden, berücksichtigen auch die in Artikel 155 Absatz 2 CRR genannten Verrechnungsbestimmungen.
b

FCP – Teil der durch Finanzsicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Finanzsicherheiten besicherten Risikopositionen (FCP) an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. In Artikel 197 und 198 CRR aufgelistete Finanzsicherheiten, einschließlich Barsicherheiten, Schuldverschreibungen und Gold, werden in den Zähler aufgenommen, wenn alle in Artikel 207 Absätze 2 bis 4 CRR festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Finanzsicherheiten bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Offenzulegen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten.
c

FCP – Teil der durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Die in dieser Spalte ausgewiesenen Werte sind die Summe der in den Spalten d bis f dieses Meldebogens ausgewiesenen Werte. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f CRR vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen.
d

FCP – Teil der durch Immobilienbesicherung gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Immobilien besicherten Risikopositionen einschließlich Risikopositionen aus Leasinggeschäften gemäß Artikel 199 Absatz 7 CRR an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Immobilienbesicherungen werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 208 Absätze 2 bis 5 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Immobilienleasing wird in den Zähler aufgenommen, wenn alle in Artikel 211 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
e

Teil der durch Forderungen gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der gemäß Artikel 199 Absatz 5 CRR durch Forderungen besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Forderungen werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 209 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
f

Teil der durch andere Sachsicherheiten gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch andere Sachsicherheiten besicherten Risikopositionen, einschließlich des Leasings dieser Sicherheiten, gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 CRR an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens Andere Sachsicherheiten werden in den Zähler aufgenommen, wenn sie alle in Artikel 210 CRR festgelegten Anforderungen bezüglich der Anerkennungsfähigkeit erfüllen. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
g

FCP - Teil der durch andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch andere Formen der FCP besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a. Die in dieser Spalte ausgewiesenen Werte sind die Summe der in den Spalten h, i und j dieses Meldebogens ausgewiesenen Werte.
h

FCP – Teil der durch Bareinlagen gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder durch von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Gemäß Artikel 200 Buchstabe a CRR dürfen bei anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, als Sicherheit verwendet werden. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
i

FCP – Teil der durch Lebensversicherungen gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Lebensversicherungen besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Gemäß Artikel 200 Buchstabe b CRR dürfen bei der Besicherung durch Lebensversicherungen an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen als Sicherheit verwendet werden. Der offengelegte Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
j

FCP – Teil der durch von Dritten gehaltene Instrumente gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch von Dritten gehaltene Instrumente besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens; Teil der durch von Dritten emittierte Instrumente gedeckten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen. Gemäß Artikel 200 Buchstabe c CRR umfasst der offengelegte Wert von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht zu berücksichtigen sind in diesem Prozentsatz Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Verlangen zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c CRR anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 CRR wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln.
k

UFCP - Teil der durch Garantien gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Garantien besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Die Garantien müssen die Anforderungen der Artikel 213, 214 und 215 sowie gegebenenfalls die Anforderungen von Artikel 217 und Artikel 232 Absatz 4 CRR erfüllen. Der Garantiewert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
l

UFCP - Teil der durch Kreditderivate gedeckten Risikopositionen (%)

Prozentsatz der durch Kreditderivate besicherten Risikopositionen an den Gesamtrisikopositionen gemäß Spalte a dieses Meldebogens. Kreditderivate umfassen Folgendes:

Credit Default Swaps,

Total Return-Swaps,

Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

Diese Instrumente müssen die in Artikel 204 Absätze 1 und 2, Artikel 213, Artikel 216 und gegebenenfalls Artikel 217 CRR festgelegten Anforderung erfüllen. Der Wert der Kreditderivate ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt.
m

RWEA ohne Substitutionseffekte (nur Reduktionseffekte)

Die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge, einschließlich etwaiger RWEA-Reduktionen aufgrund einer Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung, auch wenn PD und LGD oder Risikogewicht aufgrund einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ersetzt werden. Die Risikopositionen werden jedoch in jedem Fall, auch bei Anwendung eines Substitutionsansatzes, in den ursprünglichen für den Schuldner geltenden Risikopositionsklassen offengelegt.
n

RWEA mit Substitutionseffekten (sowohl Reduktions- als auch Substitutionseffekte)

Die gemäß den Artikeln 153 bis 157 CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge, einschließlich etwaiger RWEA-Reduktionen aufgrund einer Absicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung. Werden PD und LGD oder Risikogewicht aufgrund einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ersetzt, werden die Risikopositionen in der für den Sicherungsgeber geltenden Risikopositionsklasse ausgewiesen.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
Diese Angaben sind getrennt für Risikopositionen im Rahmen des A-IRB-Ansatzes, im Rahmen des F-IRB-Ansatzes, Spezialfinanzierungen im Rahmen des Slotting-Ansatzes und für Beteiligungspositionen zu machen.
A-IRB

Die Institute schlüsseln die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben zu Kreditrisikominderungstechniken nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen für die Risikopositionsklasse „Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR, ausgenommen Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

Die Institute schlüsseln die Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) weiter auf wie folgt:

a. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);
b. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);
c. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
qualifiziert revolvierend (in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).
d. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
KMU, Sonstige;
e. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
Nicht-KMU, Sonstige.

F-IRB

Die Institute schlüsseln die in diesem Meldebogen enthaltenen Angaben zu Kreditrisikominderungstechniken nach den in Artikel 147 CRR aufgeführten Risikopositionsklassen für die Risikopositionsklasse

„Risikopositionen gegenüber Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) weiter auf wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR, ausgenommen Spezialfinanzierungen nach dem Slotting-Ansatz;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

Meldebogen EU CR8 – RWEA-Flussrechnung der Kreditrisiken gemäß IRB-Ansatz. Format: Unveränderlich.

8.
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR8 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR) sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.
9.
Die Institute legen die RWEA-Flussdaten als Abweichungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des Offenlegungszeitraums (gemäß Spalte 9 dieses Meldebogens) und den risikogewichteten Positionsbeträgen am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraum (gemäß Spalte 1 dieses Meldebogens) offen. Bei vierteljährlichen Offenlegungen ist der dem Quartal des Offenlegungszeitraums vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen. Die Institute können ihre Offenlegungen für die Säule 3 durch Offenlegung derselben Informationen für die drei vorangegangenen Quartale ergänzen.
10.
Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen die Zahlen in Zeile 8 dieses Meldebogens, d. h. alle anderen Faktoren, die erheblich zu RWEA-Schwankungen beitragen.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
a

Risikogewichteter Positionsbetrag

Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a CRR.

Zeile Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
1 Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums
2

Umfang der Vermögenswerte (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. aufgrund organischer Änderungen in Größe und Zusammensetzung des Buchs (einschließlich Neugeschäften und fällig werdender Kredite), aber ohne Änderungen der Buchgröße durch Erwerb und Veräußerung von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
3

Qualität der Vermögenswerte (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
4

Modellaktualisierungen (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. aufgrund der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
5

Methoden und Politik (+/-)

Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 4 dieses Meldebogens auszuweisen sind. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
6

Erwerb und Veräußerung (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Buchgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
7

Wechselkursschwankungen (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen aus Schwankungen bei der Fremdwährungsumrechnung. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
8

Sonstige (+/-)

Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende des vorangegangenen Offenlegungszeitraums und dem Ende des aktuellen Offenlegungszeitraums aufgrund sonstiger Faktoren. Hier werden Änderungen erfasst, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen. Die Institute erläutern in einer begleitenden Beschreibung zu diesem Meldebogen jegliche weiteren wesentlichen Faktoren für Bewegungen der risikogewichteten Beträge während des in dieser Zeile erfassten Offenlegungszeitraums. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag offenzulegen.
9 Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende des Offenlegungszeitraums

Meldebogen EU CR9 – IRB-Ansatz – PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse Format: Unveränderlich.

11.
Die Institute legen die in Artikel 452 Buchstabe h CRR genannten Informationen offen, indem sie den Meldebogen EU CR9 in Anhang XXI dieser Durchführungsverordnung nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen ausfüllen. Verwendet ein Institut sowohl den F-IRB-Ansatz als auch den A-IRB-Ansatz, legt es für F-IRB und A-IRB zwei separate Meldebogensätze offen, wobei jeweils ein Meldebogen für jede Risikopositionsklasse auszufüllen ist.
12.
Die Institute berücksichtigen die im Rahmen jeder Risikopositionsklasse verwendeten Modelle und erläutern den prozentualen Anteil des risikogewichteten Positionsbetrags der von den Modellen erfassten relevanten Risikopositionsklasse, für den an dieser Stelle Rückvergleichsergebnisse angegeben werden.
13.
Die Institute erläutern in der begleitenden Beschreibung die Gesamtzahl der Schuldner mit kurzfristigen Verträgen am Tag der Offenlegung und geben an, in welchen Risikopositionsklassen es eine größere Anzahl von Schuldnern mit kurzfristigen Verträgen gibt. Als kurzfristige Verträge gelten Verträge mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Die Institute erläutern auch etwaige zeitliche Überschneidungen bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Ausfallquote.
14.
Mit einem Gegenparteiausfallrisiko behaftete Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR), Verbriefungspositionen, sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind, und Beteiligungsposition sind in diesem Meldebogen nicht auszuweisen.

Spalte Rechtsgrundlagen und Erläuterungen
Erläuterung
a (A-IRB)

Risikopositionsklassen

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 147 Absatz 5 CRR) wie folgt:

a. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absätze 2 und 3 CRR);
b. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
durch Immobilien besicherte Risikopositionen gegenüber Nicht-KMU (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 CRR);
c. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
qualifiziert revolvierend (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 CRR).
d. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
KMU, Sonstige;
e. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft–
Nicht-KMU, Sonstige.

a (F-IRB)

Risikopositionsklassen

Für jede in Artikel 147 Absatz 2 CRR genannte Risikopositionsklasse füllen die Institute einen getrennten Meldebogen mit einer weiteren Aufschlüsselung für folgende Risikopositionsklassen aus:

Aufschlüsselung der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR) wie folgt:

a. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
KMU, gemäß interner Einstufung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen auf der Grundlage der Risikopolitik;
b. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 147 Absatz 8 CRR;
c. Risikopositionen gegenüber Unternehmen–
Sonstige.

b

PD-Bandbreite

Die PD-Bandbreite ist ein fester Wert und darf nicht verändert werden. Die Risikopositionen werden einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn des Offenlegungszeitraums zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Ausgefallene Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.
c, d

Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres

Die Institute legen die folgenden beiden Informationssätze offen:
(i)
Anzahl der Schuldner zum Ende des Vorjahres (Spalte c dieses Meldebogens)

Anzahl der Schuldner zum Ende des Jahres, für das Offenlegungspflicht besteht.

In beiden Fällen sind alle Schuldner zu berücksichtigen, bei denen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Kreditverpflichtung bestand.

Die Institute legen die Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden, offen, und zwar unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen.

Gemeinsame Schuldner werden so behandelt wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Eine solche Situation kann innerhalb der Risikopositionsklasse „Risikopositionen aus dem Mengengeschäft” eintreten, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 letzter Satz CRR auf einzelne Kreditfazilitäten angewandt wird. Ein solcher Fall kann auch eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satz CRR verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden;

(ii)
davon Anzahl der Schuldner, die im Jahr vor dem Tag der Offenlegung ausgefallen sind (Spalte d dieses Meldebogens)

Dies ist eine Teilmenge der Spalte c dieses Meldebogens und gibt die Anzahl der Schuldner an, die im Laufe des Jahres ausgefallen sind. Ausfälle werden nach Artikel 178 CRR festgestellt. Jeder ausgefallene Schuldner wird bei der Berechnung der Einjahresausfallquote nur einmal im Zähler und Nenner gezählt, auch wenn der Schuldner im betreffenden Einjahreszeitraum mehr als einmal ausgefallen ist.

e

Beobachtete durchschnittliche Ausfallquote (%)

Arithmetisches Mittel der innerhalb des verfügbaren Datensatzes beobachteten Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 CRR. Bei der Berechnung der Einjahresausfallquote stellen die Institute Folgendes sicher:
a)
Im Nenner steht die Anzahl der nicht ausgefallenen Schuldner mit einer Kreditverpflichtung zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums (beginnend mit der vorherigen Offenlegungszeitraum, d. h. Beginn des Jahres vor dem Offenlegungsstichtag). Als Kreditverpflichtung gilt hierbei beides Folgende: (i) jeder bilanzwirksame Posten, einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Gebühren; (ii) jeder außerbilanzielle Posten, einschließlich Garantien, die vom Institut als Garantiegeber übernommen wurden;
b)
der Zähler umfasst alle im Nenner berücksichtigten Schuldner, bei denen im einjährigen Beobachtungszeitraum (Jahr vor dem Offenlegungsstichtag) mindestens ein Ausfallereignis aufgetreten ist.
Zur Berechnung der beobachteten durchschnittlichen Ausfallquote wählen die Institute zwischen einem Ansatz auf der Grundlage sich überschneidender Ein-Jahres-Zeitfenster und einem Ansatz auf der Grundlage sich nicht überschneidender Ein-Jahres-Zeitfenster, je nachdem welcher Ansatz sich eignet.
f

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) (%)

Risikopositionsgewichtete durchschnittliche PD (%) wie in Spalte f des Meldebogens EU CR6. Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von CCF und CRM gemäß Spalte e des Meldebogens EU CR6.
g

Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit am Tag der Offenlegung (%)

Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn des Offenlegungszeitraums bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte d gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt).
h

Durchschnittliche jährliche Ausfallquote (%)

Anzugeben ist mindestens der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres). Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht. Institute, die einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, erläutern und klären dies in der begleitenden Beschreibung zum Meldebogen.

Meldebogen EU CR9.1 – IRB-Ansatz – PD-Rückvergleiche je Risikopositionsklasse (nur für PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR)

15.
Institute, die bei ihren PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR verfahren, legen zusätzlich zum Meldebogen EU CR9 weitere Angaben in Meldebogen EU CR9.1 offen, wobei nur PD-Schätzungen nach dem genannten Artikel zu berücksichtigen sind. Es gelten dieselben Erläuterungen wie bei Meldebogen EU CR9, mit folgenden Ausnahmen:

a.
In Spalte b dieses Meldebogens legen die Institute die PD-Bandbreiten gemäß ihren internen Bonitätsstufen offen, die sie der von der externen ECAI verwendeten Skala zuordnen, anstatt eine festgelegte externe PD-Bandbreite heranzuziehen.
b.
Die Institute weisen für jede im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f CRR berücksichtigte ECAI eine Spalte aus. Die Institute geben in diesen Spalten auch die externe Bonitätsbeurteilung an, der sie ihre internen PD-Bandbreiten zuordnen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) NR. 183/2014 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (ABl. L 57 vom 27.2. 2014, S. 3)

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