ANHANG VO (EU) 2021/642
Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 erhält folgende Fassung:
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2.1.
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Bereitzustellende Angaben
- 2.1.1.
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Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse zu anderen Unternehmern oder Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht verändert oder ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer nach Unionsrecht vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält:
- a)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses;
- b)
- die Bezeichnung des Erzeugnisses;
- c)
- den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für den Unternehmer zuständig ist, und
- d)
- gegebenenfalls die Kennzeichnung der Partie/des Loses, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder dem von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zugestimmt wurde, und anhand der die Partie/das Los den Bucheintragungen nach Artikel 34 Absatz 5 zugeordnet werden kann.
- 2.1.2.
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Die Unternehmer tragen dafür Sorge, dass für die ökologische/biologische Produktion zugelassene Mischfuttermittel, die zu anderen Unternehmern oder Betrieben, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, befördert werden, mit einem Etikett versehen sind, das zusätzlich zu anderen nach Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben enthält:
- a)
- die Angaben gemäß Nummer 2.1.1;
- b)
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gegebenenfalls nach Gewicht der Trockenmasse
- i)
- den Gesamtanteil der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel in Prozent;
- ii)
- den Gesamtanteil von Umstellungseinzelfuttermitteln in Prozent;
- iii)
- den Gesamtanteil der Einzelfuttermittel, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, in Prozent;
- iv)
- den Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent;
- c)
- sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der ökologischen/biologischen Einzelfuttermittel;
- d)
- sofern sachdienlich, die Bezeichnungen der Umstellungseinzelfuttermittel;
- e)
- bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet werden können, die Angabe, dass solche Futtermittel im Einklang mit dieser Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen.
- 2.1.3.
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Unbeschadet der Richtlinie 66/401/EWG tragen die Unternehmer dafür Sorge, dass das Verpackungsetikett einer Futterpflanzensaatgutmischung, die ökologisches/biologisches Saatgut, Umstellungssaatgut und nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut von bestimmten unterschiedlichen Pflanzenarten umfasst, für die unter den einschlägigen Bedingungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt wurde, Angaben zu den genauen Bestandteilen der Mischung in Form des Massenanteils jeder enthaltenen Art und gegebenenfalls Sorte enthält.
Zusätzlich zu den einschlägigen Anforderungen im Rahmen des Anhangs IV der Richtlinie 66/401/EWG umfassen diese Informationen neben den in Absatz 1 verlangten Angaben auch die Liste der in der Mischung enthaltenen Arten, die als ökologisch/biologisch oder in Umstellung befindlich gekennzeichnet sind. Der minimale Gesamtmassenanteil von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut der Mischung muss mindestens 70 % betragen.
Enthält die Mischung nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut, muss das Etikett darüber hinaus folgenden Hinweis enthalten: „Diese Mischung darf nur im Rahmen der Genehmigung und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde verwendet werden, die die Verwendung dieser Mischung im Einklang mit Anhang II Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen genehmigt hat.”
Die Informationen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 können ausschließlich auf einem Begleitpapier vermerkt werden, wenn dieses Papier eindeutig der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten oder das Transportunternehmen enthalten.
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