Präambel VO (EU) 2021/642

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält die Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion, während Anhang III der Verordnung die Vorschriften unter anderem für die Verpackung und die Beförderung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und von Umstellungserzeugnissen enthält. In Nummer 2.1 des Anhangs wird insbesondere verlangt, dass das Etikett oder das Begleitpapier bestimmte Angaben enthält.
(2)
Die Fütterung von Tieren und Wassertieren mit ökologischen/biologischen Futtermitteln ist einer der Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion. Nach den Produktionsvorschriften dürfen allerdings unter bestimmten Bedingungen bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Einzelfuttermittel und Umstellungseinzelfuttermittel verwendet werden.
(3)
Zur Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion sollten die Unternehmer angemessen über die von ihnen verwendeten Futtermittel informiert werden. Sie sollten insbesondere wissen, ob das Futtermittel für die ökologische/biologische Produktion zugelassen ist, was seine genaue Zusammensetzung ist und welche Anteile an ökologischen/biologischen Verbindungen, Umstellungsverbindungen und nichtökologischen/nichtbiologischen Verbindungen darin enthalten sind.
(4)
Für die ökologische/biologische Produktion von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen verwendetes Pflanzenvermehrungsmaterial, einschließlich Saatgut, muss gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.1 der Verordnung (EU) 2018/848 ökologisch/biologisch sein. Da für bestimmte Arten, Unterarten oder Sorten kein ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar ist, darf gemäß Teil I Nummer 1.8.5 des genannten Anhangs Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden und kann unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial genehmigt werden.
(5)
Gemäß der Richtlinie 66/401/EWG des Rates(2) kann Saatgut in Mischungen von Futterpflanzen verschiedener Gattungen, Arten oder Sorten in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem das Gewichtsverhältnis der verschiedenen Bestandteile nach Arten und gegebenenfalls nach Sorten auf dem amtlichen Etikett angegeben ist.
(6)
Angesichts dessen, wie wichtig die Verwendung von Futterpflanzensaatgutmischungen ist, um den Futterpflanzen einen hohen Nährwert zu verleihen und — selbst wenn diese nicht zur Verwendung als Futterpflanzen bestimmt sind — um die Fähigkeit der Pflanzen zur Anpassung an die regionalen agronomischen Bedingungen zu verbessern und die Bodenfruchtbarkeit und biologische Vielfalt zu steigern, namentlich, wenn die Saatgutmischungen für agronomische Boden- und Wasserschutzmaßnahmen wie Gründüngung verwendet werden, und unter Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeit von ökologischem/biologischem oder Umstellungssaatgut, können Saatgutmischungen, die den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion entsprechen, verwendet werden, selbst wenn sie ökologisches/biologisches Saatgut, Umstellungssaatgut und genehmigtes nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut von verschiedenen Pflanzenarten enthalten. Unbeschadet der Anforderungen und erforderlichen Informationen gemäß der Richtlinie 66/401/EWG sollten den Anwendern zu diesem Zweck genaue Informationen über das Vorhandensein und die Menge der ökologischen/biologischen Bestandteile und Umstellungsbestandteile der Mischungen zur Verfügung stehen.
(7)
Das Etikett der Verpackung solcher Mischungen sollte jedoch auch den Hinweis darauf enthalten, dass ihre Verwendung nur im Rahmen der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilten Genehmigung und somit nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulässig ist, dessen zuständige Behörde die Genehmigung erteilt hat.
(8)
Um die Verwendung von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut zu fördern und eine harmonisierte Mengenuntergrenze sicherzustellen, empfiehlt es sich, einen Gesamtmassenanteil von ökologischem/biologischem Saatgut und Umstellungssaatgut festzusetzen, den die Mischung mindestens enthalten sollte, wenn auf dem Etikett auf ökologische/biologische Bestandteile und Umstellungsbestandteile verwiesen wird.
(9)
Anhang III Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

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