Präambel VO (EU) 2021/643
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Mitgliedstaaten und Interessenträger haben beantragt, einige der Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu ändern.
- (2)
- Die Kommission räumt ein, dass der Wortlaut dieser Anmerkungen verbessert werden muss. Einige Anmerkungen zu Stoffen sind ungenau und führen zu einer gewissen Unsicherheit bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere könnten einige dieser Anmerkungen so ausgelegt werden, dass die Stoffe, für die diese Anmerkungen gelten, unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht eingestuft werden müssen, während tatsächlich gemeint ist, dass diese Stoffe zwar nicht der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung, wohl aber weiterhin der Einstufung gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Selbsteinstufung) unterliegen sollten.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.
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