Artikel 1 VO (EU) 2021/646
Administrative Vorschriften und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in Bezug auf Notfall-Spurhalteassistenten
(1) Der Beschreibungsbogen, der gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 mit dem Antrag auf Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Notfall-Spurhalteassistenten vorgelegt wird, besteht aus den für dieses System relevanten Informationen gemäß Anhang I Teil 1.
(2) Für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich Notfall-Spurhalteassistenten gelten die technischen Spezifikationen in Anhang I Teil 2.
(3) Sind Kraftfahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung anstelle von Notfall-Spurhalteassistenten mit Spurhaltewarnsystemen gemäß Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 ausgerüstet, müssen diese Spurhaltewarnsysteme den einschlägigen technischen Spezifikationen in Anhang I Teil 2 entsprechen.
(4) Der EU-Typgenehmigungsbogen für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notfall-Spurhalteassistenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 ist gemäß Anhang I Teil 3 auszustellen.
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