ANHANG VO (EU) 2021/652

ANHANG VI

Erzeugnis Typ/Sorte Aufmachung/Größe Repräsentative Märkte
Tomaten/Paradeiser rund Größe 47-102 mm, lose in Packstücken von 5 oder 6 kg

Belgien

Bulgarien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Polen

Portugal

Rumänien

Rispentomaten/Rispenparadeiser alle Arten von Rispentomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten mindestens 47 mm beträgt, in Packstücken von 5 oder 6 kg
Spezial-/Kirschtomaten bzw. Spezial-/Kirschparadeiser Lose oder Rispentomaten, Spezialtomaten, aber nur, wenn die durchschnittliche Größe der einzelnen Tomaten höchstens 47 mm (40 mm für Kirschtomaten) beträgt, in Packstücken von ca. 250-500 g
Aprikosen/Marillen alle Typen und Sorten

Größe 45-50 mm

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Bulgarien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Brugnolen und Nektarinen weißfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

gelbfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Pfirsiche weißfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Portugal

gelbfleischig

Größe A/B

Kisten oder Packstücke von etwa 6-10 kg

Tafeltrauben alle Typen und Sorten mit Kernen

Schalen oder Packstücke von 1 kg

Schalen oder Packstücke von 1 kg

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Portugal

alle kernlosen Typen und Sorten
Birnen Blanquilla Größe 55/60, Packstücke von etwa 5-10 kg

Belgien

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Polen

Portugal

Conférence Größe 60/65+, Packstücke von etwa 5-10 kg
Williams Größe 65+/75+, Packstücke von etwa 5-10 kg
Rocha
Abbé Fétel Größe 70/75, Packstücke von etwa 5-10 kg
Kaiser
Doyenné du Comice Größe 75/90, Packstücke von etwa 5-10 kg
Äpfel Braeburn Größe 65/80, Packstücke von etwa 5-20 kg

Belgien

Tschechien

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Ungarn

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Cox Orange

Elstar

Gala

Golden Delicious

Jonagold (oder Jonagored)

Idared

Fuji

Shampion

Granny Smith

Red Delicious und andere rote Sorten

Boskoop

Satsumas alle Sorten Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg Spanien
Zitronen alle Sorten Größe 3-4, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Clementinen alle Sorten Größe 1-X-3, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Mandarinen alle Sorten Größe 1-2, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Portugal

Orangen

Salustiana

Navelinas

Navelate

Größe 3-6, Packstücke von etwa 10-20 kg

Griechenland

Spanien

Italien

Portugal

Lanelate

Valencia late

Tarocco
Navel
Blumenkohl/Karfiol alle Typen und Sorten Größe 16-20 cm

Deutschland

Spanien

Frankreich

Italien

Polen

Auberginen/Melanzani alle Typen und Sorten Größe 40+/70+

Spanien

Italien

Rumänien

Wassermelonen alle Typen und Sorten auf dem repräsentativen Markt übliche Normen

Griechenland

Spanien

Italien

Ungarn

Rumänien

Melonen alle Typen und Sorten auf dem repräsentativen Markt übliche Normen

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Die Anhänge II, III und VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang II Nummer 19 erhält folgende Fassung:

19.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht im Betrieb und/oder in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der ihr angeschlossenen Erzeuger oder einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 stattfinden..

2.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Für jede Kategorie der in Absatz 1 genannten beihilfefähigen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten Standardpauschalsätze, standardisierte Einheitskosten oder Pauschalbeträge festsetzen.”

b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, sofern sie sich auf das operationelle Programm beziehen; darunter fallen Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten..

3.
Anhang VI erhält folgende Fassung:

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.