Präambel VO (EU) 2021/656

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Sloweniens auf Eintragung des Namens „Slovenska potica” als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Am 29. Juni 2020 ging bei der Kommission vonseiten Österreichs ein Einspruch mit Einspruchsbegründung ein. Am 3. Juli 2020 übermittelte die Kommission Slowenien den Einspruch und die Einspruchsbegründung Österreichs.
(3)
Die Kommission prüfte den Einspruch Österreichs und befand ihn für zulässig. Im Einspruch wird geltend gemacht, dass der Name „Potize” / „Putize” in Österreich nach wie vor für ähnliche, in Österreich hergestellte Erzeugnisse verwendet werde und dass die Verwendung des Namens rechtmäßig und seit Generationen anerkannt sei. Ferner wird argumentiert, dass die Herstellung von „Potizen” / „Putizen” in Österreich und vor allem für die im südlichen Österreich ansässigen Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung sei. Daher ist Österreich der Auffassung, dass der Schutz des Namens ausschließlich für in Slowenien (nach slowenischer Tradition) hergestellte Erzeugnisse dieses Namens abzulehnen sei. Nach Auffassung Österreichs muss jedenfalls sichergestellt werden, dass die Herstellung und Verwendung des Namens „Potize” / „Putize” , der in Österreich für ein nach österreichischer Tradition hergestelltes Erzeugnis seit vielen Jahren traditionell verwendet wird, auch weiterhin möglich ist. Zusammenfassend wird im Einspruch geltend gemacht, dass der zur Eintragung vorgeschlagene Name im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ist.
(4)
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
(5)
Slowenien und Österreich erzielten innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Einigung, die der Kommission am 5. Oktober 2020 mitgeteilt wurde.
(6)
Slowenien und Österreich einigten sich darauf, dass die Verwendung der Begriffe „Potize” und „Putize” keine widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung des Namens „Slovenska potica” als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) oder Anspielung darauf darstellt.
(7)
Außerdem einigten sie sich, dass der Name „Slovenska potica” einerseits und die Namen „Potize” und „Putize” andererseits rechtmäßig sind. Slowenien bestätigte, dass die Eintragung des Namens „Slovenska potica” als garantiert traditionelle Spezialität (g. t. S.) das Recht der österreichischen Erzeuger, die Begriffe „Potize” und „Putize” zu verwenden, nicht beeinträchtigen würde. Die österreichischen Erzeuger dürfen jedoch keine Elemente in der Verpackung verwenden, die sich auf Slowenien beziehen, z. B. Flaggen, Farben usw.
(8)
Aus der Einigung lässt sich ableiten, dass Slowenien den österreichischen Erzeugern das Recht zuerkannt hat, die Namen „Potize” und „Putize” weiterhin zu verwenden, und dass daher nicht beabsichtigt ist, den Begriff „potica” zu schützen, der Teil des zusammengesetzten Namens „Slovenska potica” ist, für den der Schutz beantragt wird. Daher sollte der Name „Slovenska potica” als Ganzes geschützt werden, während es gestattet sein sollte, den Begriff „Potica” im Gebiet der Union weiterhin für Erzeugnisse zu verwenden, die nicht der Produktspezifikation von „Slovenska potica” entsprechen, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
(9)
Die Einigung zwischen Slowenien und Österreich erfordert keine Änderung der gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlichten Produktspezifikation.
(10)
Deshalb sollte der Name „Slovenska potica” in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (g. t. S.) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 110 vom 2.4.2020, S. 12.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.