Präambel VO (EU) 2021/658
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung ist diese Zulassung von Zusatzstoffen festgeschrieben.
- (2)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung ätherischen Öls aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt.
- (3)
- Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe” . Diesem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 29. November 2017(2) und vom 4. Juli 2019(3) den Schluss, dass ätherisches Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenziell haut- und augenreizend sowie als potenzielles Inhalations- und Hautallergen bei anfälligen Personen zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen Zusatzstoffe nicht in einer Weise dargeboten werden, die den Anwender irreführen kann. Dies betrifft insbesondere die Darstellung der Wirkungen eines Zusatzstoffs unter Berücksichtigung der Kategorie und Gruppe, für die er zugelassen wurde. Der betreffende Zusatzstoff enthält einige Bestandteile, wie Carvacrol und Thymol, für die in bestimmten bereits zugelassenen Zusatzstoffen zootechnische Wirkungen nachgewiesen wurden. Um zu verhindern, dass die vorgeschlagene Verwendungsmenge von 150 mg/kg Alleinfuttermittel überschritten wird, was eine Wirkung hätte, für die dieser Zusatzstoff nicht zugelassen ist, muss als Bedingung für die Verwendung des Zusatzstoffs in Futtermitteln ein Höchstgehalt festgelegt werden.
- (6)
- Die Bewertung des genannten Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von ätherischem Öl aus Origanum vulgare L subsp. hirtum (Link) letsw. Var. Vulkan (DOS 00001) gemäß den Vorgaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
EFSA Journal 2017;15(12):5095.
- (3)
EFSA Journal 2019;17(7):5794.
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