Präambel VO (EU) 2021/665
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 43,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(2) sind gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdiensten ( „ATM/ANS” ) und sonstige Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements ( „ATM-Netzfunktionen” ) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.
- (2)
- Mit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission(3) könnte ein U-Space-Luftraum innerhalb eines kontrollierten Luftraums ausgewiesen werden, in dem bemannte Luftfahrzeuge neben unbemannten Luftfahrzeugen betrieben werden. Zur Gewährleistung der Sicherheit dieses Flugbetriebs sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission geändert werden, indem die Anforderungen an Anbieter von Flugverkehrsdiensten aufgenommen werden, die für die Koordinierung mit den Anbietern von U-Space-Diensten und gegebenenfalls einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste notwendig sind.
- (3)
- Innerhalb des im kontrolliertem Luftraum ausgewiesenen U-Space-Luftraums sollte die Zuständigkeit für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten für Betreiber bemannter Luftfahrzeuge bei den Anbietern von Flugsicherungsdiensten verbleiben. Zudem sollten Anbieter von Flugverkehrsdiensten im Hinblick auf eine sichere Trennung zwischen bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen eine sogenannte dynamische Rekonfigurierung des U-Space-Luftraums durchführen.
- (4)
- Im Sinne einer koordinierten Anwendung der dynamischen Rekonfigurierung des U-Space-Luftraums durch alle am Betrieb Beteiligten sollten zwischen geeigneten Flugverkehrsdienststellen, Anbietern von U-Space-Diensten, UAS-Betreibern und gegebenenfalls einzigen Anbietern gemeinsamer Informationsdienste besondere Verfahren und Kommunikationseinrichtungen festgelegt werden.
- (5)
- Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte den Mitgliedstaaten und den betroffenen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Verfahren an den neuen Rechtsrahmen anpassen können, bevor diese Verordnung Anwendung findet.
- (6)
- Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 1/2020(4) abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.
- (7)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (siehe Seite 161 dieses Amtsblatts).
- (4)
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